Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Zweck der Veränderungssperre ist es, die für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz beschlossene verbindliche Bauleitplanung nach den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) zu sichern, indem sie Vorhaben und Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert.
In der Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz am 01. Februar 2007 wurde für das Planungsgebiet erstmals eine Veränderungssperre beschlossen. Diese trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Wandlitz vom 10. Februar 2007 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Zwischenzeitlich wurde mit Beschluss vom 17.04.2008 die Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen. Die Erweiterung des Geltungsbereiches sollte insbesondere der klaren Innen- und Außenbereichsabgrenzung und der Klärung der Erschließungssituation dienen. Weiterhin wurde mit dem Eigentümer von ca. 1/3 der Flächen ausgiebig über die Beteiligung an den Planungsleistungen verhandelt. Dieser städtebauliche Vertrag steht unmittelbar vor dem Abschluss.
Die ursprüngliche Planungssituation und das Sicherungsbedürfnis bestehen weiterhin fort, so dass für das Plangebiet eine erneute Veränderungssperre erforderlich wird.
Der Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 09. Dezember 2010 mit Beschluss-Nr. BV-HA/2010-0277 wurde bereits der Beschluss über die erneute Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prenzlauer Chaussee/ Wensickendorfer Chaussee“ gefasst. Am Verfahren beteiligt wurde lediglich der Hauptausschuss, die nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz ebenfalls erforderliche Beteiligung des Ortsbeirates Wandlitz und des Bauausschusses wurde zeitlich bedingt unterlassen.
Um diesen Mangel nachträglich zu heilen, wird die Beteiligung der Ausschüsse sowie die Bekanntmachung des Beschlusses im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nachgeholt. Die Satzung über die erneute Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prenzlauer Chaussee/ Wensickendorfer Chaussee“ wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung rückwirkend in Kraft gesetzt.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 14, 16, 17 und 214 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz fasst folgenden Beschluss:
Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prenzlauer Chaussee – Wensickendorfer Chaussee“ in der Gemarkung Wandlitz folgende Satzung beschlossen:
Satzung über eine erneute Veränderungssperre für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke in der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die erneute Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die in der Anlage befindliche Flurkarte mit den gekennzeichneten Flurstücken in der Flur 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Anlagen:
(2 Seiten) Satzung über eine erneute Veränderungssperre für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz Flurkarte
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