Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-HA/2010-0169  

 
 
Betreff: Abweichungsantrag zur Gestaltungssatzung für den Ortskern "Dorf Wandlitz"
Gemarkung Wandlitz, Breitscheidstraße 11 a, Flur 6, Flurstück 2622
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage A1
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:W 63400074/10
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
11.01.2011 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
25.01.2011 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Entscheidung
07.02.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage zur BV_HA_2010_0169

Der Gemeindeverwaltung liegt für das o
Begründung / Erläuterung

 

Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Breitscheidstraße 11a, Flur 6, Flurstück 2622 vor.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“. Das geplante Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieser Satzung.

 

Folgende Abweichungen werden beantragt:

 

Die Gestaltungssatzung bestimmt in § 6 Absatz 1, dass Dachflächenfenster nur in nicht einsehbaren Bereichen zulässig sind. Zur Belichtung der Dachräume soll die südwestliche, d.h. die vom öffentlichen Straßenraum wahrnehmbare Dachfläche zwei Dachflächenfenster erhalten.

 

§ 9 Absatz 2 der Gestaltungssatzung „Dorf Wandlitz“ bestimmt weiter, dass völlig geschlossene Fassaden oder solche mit extrem kleinem Öffnungsanteil zu öffentlichen Räumen unzulässig sind. Durch das Grundstück verläuft von Nord nach Süd mittig ein Regenwasserkanal. Eine Verlegung des Kanals wäre mit hohen Kosten verbunden, so dass das geplante Haus rechts neben dem Kanal als direkte Grenzbebauung zum benachbarten Flurstück 2623 errichtet werden soll. Aus brandschutztechnischen und nachbarschutzrechtlichen Gründen erhält die süd-östliche, direkt an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand keine Öffnungen.

 

Der Abweichungsantrag hinsichtlich der Dachflächenfenster wurde in vergleichbaren Fällen bereits durch den Haupt- und Finanzausschuss zugelassen. Die beantragte Abweichungen ist auch vor dem Hintergrund der geplanten Überarbeitung der Gestaltungssatzung als städtebaulich vertretbar einzuschätzen.

 

Die Abweichung zum Öffnungsanteil an Fassaden ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar, da sie ursächlich mit der beabsichtigten direkten Grenzbebauung zusammenhängt. Direkte Grenzbebauungen sind im Dorf Wandlitz ortsüblich. 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

 

§ 60 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

§ 3 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes  Brandenburg (BbgKVerf)

§ 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz

 

Beschluss:

Beschluss:

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zu den Abweichungen bezüglich der Dachflächenfenster und des Öffnungsanteils der Fassadenfläche.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

(5 Seiten)

Auszug aus der Katasterkarte

Auszug aus dem Bauantrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV_HA_2010_0169 (681 KB)