Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der Straßen als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Im rechtskräftigen Bebauungsplan „Vor den Heidebergen“ ist die Verkehrsfläche als öffentliche Straße ausgewiesen. Der Erschließungsvertrag für das Wohngebiet sah die öffentliche Widmung der Straße nach deren Herstellung, Übergabe und Eigentumsübergang auf die Gemeinde vor. Der Erschließungsvertrag ist erfüllt, die Straße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen. Die Widmung der Straßen ist rechtlich unumgänglich. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, die Straße „Am Bärwinkel“ in der Gemarkung Schönerlinde, Flur 2, Flurstück 537 als Gemeindestraße gemäß § 6 BbgStrG zu widmen. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Anlagen: Flurkarte
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