Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2004-0158  

 
 
Betreff: Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Peter, GiselaAktenzeichen:511500
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A3 Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport Vorberatung
27.09.2004 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend, Kitas und Sport geändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
04.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden vertagt   
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
11.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
12.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
11.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
11.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
11.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen geändert beschlossen   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
18.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse vertagt   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
12.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz vertagt   
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
13.10.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf abgelehnt   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
18.10.2004 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Vorberatung
28.10.2004 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Kita-Gebührensatzung
Kita Gebührensatzung Gebührentabelle
00158- Kita-Platzkosten

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und di
Begründung / Erläuterung

Am 17.12.2003 wurde durch den Landtag Brandenburg das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes beschlossen.

Im § 12 Abs. 1 und 2 wurde neu geregelt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsverpflichtete) die Aufgabe hat, die Kindertagesbetreuung nach § 1 des Gesetzes zu gewährleisten hat. Die Gemeindevertretung Wandlitz hat am 26. Februar 2004 beschlossen, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe durchzuführen.

 

Auf der Grundlage des § 17 Kita- Gesetzes  werden vom Träger von Kindertageseinrichtungen die Elternbeiträge festgelegt und erhoben. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Einkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Gemeinden können als Träger von Einrichtungen die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben.

 

In der vorliegenden Satzung wird die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in Kindertagesstätten, in Tagespflege und für sonstige Angebote geregelt.

 

Durch die Gemeinden des Amtes Wandlitz wurden die Gebührensatzungen im Jahr 2000 letztmalig beschlossen.

 

Zur Erarbeitung einer einheitlichen Gebührensatzung der Gemeinde Wandlitz wurden auf der Grundlage der 2003 tatsächlich entstandenen Kosten in den kommunalen Kindertagesstätten die Höchstbeiträge festgestellt.

 

Die Gebühren im Krippen- und Kindergartenalter wurden angehoben. Im Hortbereich wurden lediglich die Mindestgebühren angehoben.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

1. Der Geltungsbereich der Satzung regelt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde und die Erhebung von Elterngebühren für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes.

 

2. Die Satzung umfasst neben den Kindertagesstätten auch die Tagespflege.

 

3. Die Höhe der Elternbeiträge berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder.

 

4. In der Gebührenhöhe wird die Betreuungszeit berücksichtigt:

Kinder im Krippen- und Kindergartenalter                      

 

     Tägliche Betreuungszeit:                           Prozentualer Anteil des zu               alte Beitragssatzung

                                                               entrichtenden Beitrages                  

            bis     4 Std.:                                         70,0 %                                                65 %

            bis     6 Std.:                                       100,0 %                                                       100 %

            bis     8 Std.:                                       112,5 %                                             110 %

            bis   10 Std.:                                       122,5 %                                   120 %

            über 10 Std.:                                      140,0 %                                                       140 %

 

Kinder im Grundschulalter:

Tägliche Betreuungszeit:                       Prozentualer Anteil des zu                  alte Beitragssatzung                                                                    entrichtenden Betrages (unverändert)  

bis         1,5 Std.:                                                                                                         40 %                        bis         2,5 Std.:                                                                                               65 %                                                     

    bis            4 Std.:                                                                                                               100 %                       

    bis         5,5 Std.:                                                                                                                          110 %

    über       5,5 Std.:                                                                                                                120 %

 

Ferienbetreuung für Kinder im Grundschulalter:

 

Tägliche Betreuungszeit:

 

über      5,5 – 8 Std.                                            130 %                                                  130 %

über       8  - 11 Std.                                       140 %                                                  140 %

 

5. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich nach dem Einkommen und der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt.

 

Die Elternbeiträge haben sich entsprechend dem monatlichen Einkommen prozentual  im Krippen und Kindergartenbereich um 0,3 % je Einkommensgruppe erhöht.

 

Auf Empfehlung des Hauptausschusses wurden abweichend von der Verwaltungsvorlage die Gebührensätze geändert und neu eingearbeitet.

Die Mindestbeiträge wurden neu um nur 2,00 € erhöht. Im Krippen- und Kindergartenbereich beträgt die  prozentuale Steigerung gegenüber dem Verwaltungsvorschlag 0,05 % mehr.

 

Mtl. Einkommen

Krippe alt

Krippe neu

Kiga alt

Kiga neu

Hort alt

Hort neu

bis 945 €

 

15 €

Mindestbeitrag

17 €

Mindestbeitrag

15 €

Mindestbeitrag

17 €

Mindestbeitrag

10 €

Mindestbeitrag

12 €

Mindestbeitrag

946-1711 €

 

4 %

4,3 %

3 %

3,3 %

2,5 %

 

 

 

 

keine Veränderung

1712-2785 €

 

4,5 %

4,8 %

3,5 %

3,8 %

3 %

2786-3859 €

 

5 %

5,3 %

4 %

4,3 %

3,5 %

3860-4932 €

 

5,5 %

5,8 %

4,5 %

4,8 %

4 %

4933-5112 €

6 %

6,3 %

5 %

270 € Höchstbetrag

4,5 %

Über 5112 €

6 %

6,55 %

5 %

270 € Höchstbetrag

4,5 %

 

Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern betragen die nach  § 16 ermittelten Gebühren für das 2. Kind 80 % und für das dritte Kind 65 %. Bei   jedem weiteren Kind ermäßigt sich der Beitrag um 10 %.

 

Der Mindestbetrag liegt bei einer täglichen Betreuungszeit von    6 Stunden (100 %) für Kinder im Krippen- und Kindergartenbereich bei 17 € vorher 15 €.  Der Höchstsatz beträgt  490 € im Krippenbereich sowie 270 € im Kindergartenbereich. 

 

Der Mindestbeitrag im Hortbereich liegt  bei 12 € vorher 10 € bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (100 %) der Höchstsatz ist mit 230 € festgelegt.

 

 

 

 

6.  prozentuale Anteile der Eltern an den Gebühren nach den Einkommensgrenzen

bis 945 €            117 Kinder 13,68 %

946 – 1711 €            211 Kinder  24,68 %

1712-2785 €            330 Kinder  38,60 %

2786-3859 €             140 Kinder  16,37 %

3860-4932 €            47  Kinder  5,5 %

4933-5112 € und mehr            10 Kinder 1,17 %

 

7. Die Gebührenerhöhung bedeutet eine Mehreinnahme von ca. 76.000 € / Jahr.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

§§ 5, 35 und 75 Gemeindeordnung Land Brandenburg

§ 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kita- Gesetz

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           ja

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

2005

721.500

464000-46450.11000

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz einschließlich der Gebührentabelle.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kita-Gebührensatzung (35 KB)    
Anlage 2 2 Kita Gebührensatzung Gebührentabelle (10 KB)    
Anlage 4 3 00158- Kita-Platzkosten (4 KB)