Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 17.12.2003 wurde durch den Landtag Brandenburg das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes beschlossen. Im § 12 Abs. 1 und 2 wurde neu geregelt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsverpflichtete) die Aufgabe hat, die Kindertagesbetreuung nach § 1 des Gesetzes zu gewährleisten hat. Die Gemeindevertretung Wandlitz hat am 26. Februar 2004 beschlossen, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe durchzuführen. Auf der Grundlage des § 17 Kita- Gesetzes werden vom Träger von Kindertageseinrichtungen die Elternbeiträge festgelegt und erhoben. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Einkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Gemeinden können als Träger von Einrichtungen die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben. In der vorliegenden Satzung wird die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in Kindertagesstätten, in Tagespflege und für sonstige Angebote geregelt. Durch die Gemeinden des Amtes Wandlitz wurden die Gebührensatzungen im Jahr 2000 letztmalig beschlossen. Zur Erarbeitung einer einheitlichen Gebührensatzung der Gemeinde Wandlitz wurden auf der Grundlage der 2003 tatsächlich entstandenen Kosten in den kommunalen Kindertagesstätten die Höchstbeiträge festgestellt. Die Gebühren im Krippen- und Kindergartenalter wurden angehoben. Im Hortbereich wurden lediglich die Mindestgebühren angehoben. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 1. Der Geltungsbereich der Satzung regelt die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten in der Gemeinde und die Erhebung von Elterngebühren für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes. 2. Die Satzung umfasst neben den Kindertagesstätten auch die Tagespflege. 3. Die Höhe der Elternbeiträge berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder. 4. In der Gebührenhöhe wird die Betreuungszeit berücksichtigt: Kinder im Krippen- und
Kindergartenalter Tägliche
Betreuungszeit: Prozentualer
Anteil des zu alte
Beitragssatzung entrichtenden Beitrages bis 4 Std.: 70,0 % 65 % bis 6 Std.: 100,0 % 100 % bis 8 Std.: 112,5 % 110 % bis 10 Std.: 122,5 % 120 % über 10 Std.: 140,0 % 140 % Kinder im
Grundschulalter: Tägliche
Betreuungszeit: Prozentualer Anteil des zu alte Beitragssatzung entrichtenden
Betrages (unverändert) bis 1,5 Std.: 40 % bis 2,5 Std.: 65 % bis 4 Std.: 100 % bis 5,5 Std.: 110 % über 5,5 Std.: 120 % Ferienbetreuung für Kinder im Grundschulalter: Tägliche Betreuungszeit: über 5,5 – 8 Std. 130 % 130 % über 8 - 11 Std. 140 % 140 % 5. Die Elternbeiträge sind sozialverträglich nach dem Einkommen und der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Die Elternbeiträge haben sich entsprechend dem monatlichen Einkommen prozentual im Krippen und Kindergartenbereich um 0,3 % je Einkommensgruppe erhöht. Auf Empfehlung des Hauptausschusses wurden abweichend von der Verwaltungsvorlage die Gebührensätze geändert und neu eingearbeitet. Die Mindestbeiträge wurden neu um nur 2,00 € erhöht. Im Krippen- und Kindergartenbereich beträgt die prozentuale Steigerung gegenüber dem Verwaltungsvorschlag 0,05 % mehr.
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern betragen die nach § 16 ermittelten Gebühren für das 2. Kind 80 % und für das dritte Kind 65 %. Bei jedem weiteren Kind ermäßigt sich der Beitrag um 10 %. Der Mindestbetrag liegt bei einer täglichen Betreuungszeit von 6 Stunden (100 %) für Kinder im Krippen- und Kindergartenbereich bei 17 € vorher 15 €. Der Höchstsatz beträgt 490 € im Krippenbereich sowie 270 € im Kindergartenbereich. Der Mindestbeitrag im Hortbereich liegt bei 12 € vorher 10 € bei einer täglichen Betreuungszeit von 4 Stunden (100 %) der Höchstsatz ist mit 230 € festgelegt. 6. prozentuale Anteile der Eltern an den Gebühren nach den Einkommensgrenzen bis 945 € 117 Kinder 13,68 % 946 – 1711 € 211 Kinder 24,68 % 1712-2785 € 330 Kinder 38,60 % 2786-3859 € 140 Kinder 16,37 % 3860-4932 € 47 Kinder 5,5 % 4933-5112 € und mehr 10 Kinder 1,17 % 7. Die Gebührenerhöhung bedeutet eine Mehreinnahme von ca. 76.000 € / Jahr. Gesetzliche Grundlagen §§ 5, 35 und 75 Gemeindeordnung Land Brandenburg § 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz Kita- Gesetz Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in der Gemeinde Wandlitz einschließlich der Gebührentabelle.
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