Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindevertretung lag im Mai 2010 die Beschlussvorlage BV-GV/2010-0191 zur Errichtung einer Ehrengrabstätte zur Beschlussfassung vor. Die Vorlage wurde zurückgestellt.
Eine Richtlinie für Ehrengrabstätten gab es nicht. Lediglich im § 19 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz war festgelegt, dass mit der Zuerkennung einer Ehrengrabstätte die Anlage und Unterhaltung durch die Gemeinde verbunden ist.
Um einheitlich über die Errichtung von Ehrengrabstätten der Gemeinde Wandlitz entscheiden zu können, wurde die in der Anlage beigefügte Richtlinie erarbeitet. Somit liegt nunmehr eine allgemeinverbindliche Grundlage für die Zuerkennung und Errichtung von Ehrengrabstätten innerhalb der Gemeinde Wandlitz vor. Über die o.g. Vorlage kann dann entschieden werden.
Die voraussichtlichen Kosten betragen für die Kennzeichnung einer Ehrengrabstätte mit einem Liegestein ca. 500,00 € und für die Grabpflege pro Jahr ca. 350,00 €.
Gesetzliche Grundlagen - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 - Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 09.11.2001 - Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz vom 18.10.2009 Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeinde Wandlitz beschließt die beiliegende Richtlinie für Ehrengrabstätten der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: Richtlinie für Ehrengrabstätten der Gemeinde Wandlitz
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