Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der GOPaS ist ein Instrument des Naturschutzgesetzes, mit dem die Gemeinde ihre Absichten für eine ausgewogene und naturverträgliche Freiraumentwicklung rechtlich umsetzen kann. 1
Was kann der GOPaS
alles regeln?
Der
GOPaS setzt die Nutzung von Flächen und Maßnahmen zum Erhalt und zur
Verbesserung von Boden, Grund – und Oberflächenwasser, Klima und die Pflanzen
und Tierwelt, insbesondere aber auch das Landschafts -und Ortsbild, sowie nicht
zuletzt die Erholungsfunktion fest. ·
GOPaS
können unter anderem wohnungs- und siedlungsnahe Garten- und Grünflächen sowie
Parkanlagen schaffen, die Attraktivität der Gewässer und seiner Ufer steigern
und das Wohnumfeld verbessern. ·
Bestehende
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes
können verringert oder behoben werden. ·
GOPaS
können Darstellungen aus dem Landschaftsplan und dem Flächennutzungsplan
konkretisieren und festschreiben. ·
Es
können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Vorfeld zukünftiger Eingriffe
durchgeführt werden, die den Eingriffsverursachern zu einem späteren Zeitpunkt
zugeordnet werden können. 2
Wie ist das
Aufstellungsverfahren eines GOPaS
Die
Aufstellung ist der Gemeinde freigestellt. Das Aufstellungsverfahren ist dem
eines Bebauungsplanes sehr ähnlich. Der GOP wird als Satzung von der Gemeinde
beschlossen und ist als solcher rechtsverbindlich. 3 Was kann die Gemeinde bezüglich des Wandlitzsees mit dem
GOP erreichen? Die
Gemeinde erhält ein rechtsverbindliches Instrument mit dem sie die Gestalt und
Nutzung des Wandlitzsee und seiner Ufer im Gemeindegebiet regelt. Im Einzelnen
könnten folgende Zielstellungen und Maßnahmen im Geltungsbereich des GOPaS
umgesetzt werden: Regelungen zum Erhalt und zur Verbesserung der
Erholungsattraktivität -
Art
und Dimension eines möglichen Fährbetriebes auf dem Wandlitzsee -
Art
und Dimension eines möglichen Wegeausbaues -
Art
und Dimension der Umfriedungen privater Ufergrundstücke -
Sicherung
der Zugänglichkeit der öffentlichen Uferabschnitte -
Anzahl
und Dimension privater und öffentlicher Steganlagen
Regelung
von zulässigen und unzulässigen Nutzungen -
Festschreiben
des Verbots motorgetriebener Boote -
Bebauungsverbot
an den Ufern -
Befahrensregelungen
mit PKW -
Genehmigungsvorbehalte
für bestimmte Handlungen definieren - Vermeidung von Nutzungskonflikten - Regelung von Bootsmengen und Bootstypen -
Zonierung von Nutzungen wie Angeln, Baden, Bootfahren - Schutz und Entwicklung der
Naturschutzfunktion des Gewässers und seiner Ufer -
Genaue
Darstellung wertvoller Bereiche wie Schilfflächen und Bruchwälder, welche
gesetzlich geschützt sind - Festlegung von Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur und - Landschaft Gesetzliche Grundlagen § 3 (2) Gemeindeordnung § 7 BbgNatSchG (Brandenburgisches Naturschutzgesetz) Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, das Verfahren zur Aufstellung eines Grünordnungsplanes als Satzung einzuleiten. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Aufstellungsbeschluss vorzubereiten sowie die erforderlichen Haushaltsmittel für das kommende Haushaltsjahr einzustellen. |
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