Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
In der Vergangenheit wurden für diesen Bereich bereits Bauvoranfragen und Bauanträge eingereicht. Diese wurden weitestgehend entweder abschlägig durch das Bauordnungsamt beschieden oder, aufgrund der planungsrechtlichen Unsicherheit, durch die Antragsteller zurückgezogen. Gemäß § 35 Absatz 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigen Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Außenbereichssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Insbesondere gilt hier die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Wandlitz- Biesenthal- Prendener Seengebiet“ herzustellen. Das Hauptaugenmerk sollte hier auf dem Schutz und der langfristigen Sicherung der unmittelbaren Uferbereiche liegen. Der Geltungsbereich der geplanten Satzung umfasst 12 Grundstücke sowie anteilig die Seepromenade. Von den 12 Grundstücken werden derzeit bereits 2 als Wohngrundstücke genutzt. Auf dem Flurstück 41 befindet sich die Gaststätte „Am Steinberg“. Die weiteren Grundstücke werden derzeit als Naherholungsgrundstücke genutzt. Die Flurstücke 29 und 41 befinden sich zudem im Eigentum der Gemeinde Wandlitz, Ortsteil Stolzenhagen. Gesetzliche Grundlagen § 3 (2) Gemeindeordnung § 3 Abs. 2 sowie § 4 BauGB § 35 Abs. 6 BauGB Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt: 1. Der Entwurf der Außenbereichssatzung wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form gebilligt. 2. Der Entwurf der Außenbereichssatzung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen und es sind die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB zu beteiligen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die ausgewählten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
Anlagen:
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