Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schuppen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Oranienburger Straße 17 A, Flur 6, Flurstück 1547 vor. Das v.g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“. Das geplante Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieser Satzung. Folgende Abweichungen werden beantragt: Die Gestaltungssatzung setzt in § 5 fest, dass die Dächer von Hauptgebäuden als Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von 30° bis 45° auszubilden sind. Dachflächen von Hauptgebäuden sind mit naturfarbenen oder durchgefärbten roten bis rotbraunen Ziegeln, Pfannen oder durchgefärbten Betondachsteinen zu decken. Das geplante Einfamilienhaus soll ein Zeltdach mit einer Dachneigung von 33° und dunkelblauen, glänzenden Tondachziegeln erhalten. Darüber hinaus sind an Dächern von Hauptgebäuden ortstypische Dachüberstände vorzusehen. Ortstypisch sind geringe Dachüberstände an Traufe und Ortgang. Der geplante Dachüberstand des Wohnhauses beträgt 70 cm und ist nicht als ortstypisch geringer Dachüberstand zu werten. Weiter bestimmt die Gestaltungssatzung, dass Dächer von Nebengebäuden vorzugsweise als Satteldächer mit symmetrischer Neigung auszubilden sind. Bei geringen Gebäudetiefen (< 4 m) oder bei auf Parzellengrenzen längs aneinander stehenden Nebengebäuden sind Pultdächer mit einer Dachneigung ab 20° erlaubt. In begründeten Fällen können für Nebengebäude auch Flachdächer zugelassen werden. Beabsichtigt ist die Errichtung eines grenzständigen, 9 m langen und 5,50 m breiten Schuppens mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von 6°. Das benachbarte Grundstück, an dessen Grenze der Schuppen errichtet werden soll, ist eine sich im Privateigentum befindliche Wegeparzelle. Den gestalterischen Festsetzungen des § 10 Abs. 5 sind Türen und Tore an öffentlichen Verkehrsflächen in historischer Holz-Latten-Konstruktion auszuführen. Eine entsprechende Ausführung der Eingangstür ist nicht beabsichtigt, das Haus soll eine weiße Kunststofftür erhalten. § 12 Abs. 3 bestimmt ferner, dass Vorgärten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. Die Anlage von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im Vorgartenbereich ist nicht zulässig. Im Vorgartenbereich sollen vier Stellplätze angeordnet werden. Als Sichtschutz ist eine Bepflanzung mit einheimischen Gehölzen geplant. Die Abweichungsanträge hinsichtlich des Dachüberstandes und der Gestaltung der Eingangstür wurden in vergleichbaren Fällen bereits als Abweichungen durch die Beschlussfassungen des Haupt- und Finanzausschusses im Jahr 2006 zugelassen. Die anderen Abweichungstatbestände sind aus Sicht der Gemeindeverwaltung vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung der Gestaltungssatzung und der damit einhergehenden Veränderung des Geltungsbereiches (Verkleinerung) als städtebaulich vertretbar einzuschätzen.
Gesetzliche Grundlagen § 60 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur den Abweichungen bezüglich des Dachüberstandes, der Gestaltung der Eingangstür, der Dachform und der Dacheindeckung (Farbe) des Hauptgebäudes, der Dachform und der Dachneigung des Nebengebäudes sowie der Anordnung der Stellplätze im Vorgartenbereich. Anlagen: Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag Lageplan 4 Ansichten
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