Nach dem Brandenburgischen Kita- Gesetz erfüllen Kindertagesstätten
einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Be
Begründung / Erläuterung
Nach dem
Brandenburgischen Kita- Gesetzerfüllen Kindertagesstätten einen eigenständigen alters- und
entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und
Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die
natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse
heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Der eigenständige
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder
in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.
Kindertagesstätten
haben insbesondere die Aufgabe,
die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-,
Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten
ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder
zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße
Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,
die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten
der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu
unterstützen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und
weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten
Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen,
das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und
demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne
Behinderungen zu fördern,
eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und
einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.
Die Umsetzung der
Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in
jeder Tagesstätte zu erarbeiten ist.
In dieser
Konzeption ist zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung
Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft
wird.
Die in kommunaler
Trägerschaft befindlichen Einrichtungen haben die pädagogischen Konzepte
überarbeitet und angepasst.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 3 und 23 Bbg.Kita-G
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen:nein
keine
Betrag in EURO
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs-/Herstellungskosten)
Jährliche Folgekosten
/-lasten
Finanzierung /
Eigenanteil (i.d.R.
Kreditbedarf)
Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/
Beträge)
Einmalige oder
jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten
ohne kalkulat. Kosten)
Veranschlagung im
nein
Jahr
Betrag in EURO
Haushaltstelle
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Beschluss:
Beschluss:
Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport nimmt die beigefügte
pädagogische Konzeption zur Kenntnis.