Nach dem Brandenburgischen Kita- Gesetz erfüllen Kindertagesstätten
einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Be
Begründung / Erläuterung
Nach dem Brandenburgischen Kita- Gesetzerfüllen Kindertagesstätten einen
eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-,
Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte
unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven
Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie.
Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten
schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.
Kindertagesstätten haben insbesondere die
Aufgabe,
die
Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-,
Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
den
Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von
ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
die
Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken,
unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an
Entscheidungen in der Einrichtung,
die
Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der
Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu
unterstützen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
die
unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen
Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der
Jungen und Mädchen zu berücksichtigen,
das
gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische
Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen
zu fördern,
eine
gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
einen
verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach
ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.
Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in
einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Tagesstätte zu
erarbeiten ist.
In dieser Konzeption ist zu beschreiben, wie die
Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der
pädagogischen Arbeit überprüft wird.
Die in kommunaler Trägerschaft befindlichen
Einrichtungen haben die pädagogischen Konzepte überarbeitet und angepasst.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 3 und 23 Bbg.Kita-G
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen:nein
keine
Betrag in EURO
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs-/Herstellungskosten)
Jährliche Folgekosten
/-lasten
Finanzierung /
Eigenanteil (i.d.R.
Kreditbedarf)
Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/
Beträge)
Einmalige oder
jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten
ohne kalkulat. Kosten)
Veranschlagung im
nein
Jahr
Betrag in EURO
Haushaltstelle
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Beschluss:
Beschluss:
Der Ausschuss für
Bildung, Jugend, Kitas und Sport nimmt die beigefügte pädagogische Konzeption
zur Kenntnis.