Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Bestattungsunternehmen hatten in Gesprächen mit der Verwaltung auf Regelungsdefizite der Friedhofssatzung hingewiesen und Anregungen gegeben, die Satzung praxisorientiert zu ändern. Folgende Änderungen werden empfohlen:
Gesetzliche Grundlagen - § 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung - Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz: 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz Auf der Grundlage des §5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10.10.2001 (GVBL,01/2001, Seite 154) in Verbindung mit §34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 09.11.2001 (GVBL,01/2001, Seite 226) beschließt die Gemeindevertretung Wandlitz auf Ihrer Sitzung am 02. September 2004 die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz mit Beschluss-Nr. BV-GV/2004-0133. § 1 Die §§ 9 Abs.1 - Ausführungen gewerblicher Arbeiten, 10 Abs.4 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 12 Abs.4 - Grabherstellung, 23 Abs.2 c) - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvor- schriften, 23 Abs.3 c) - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvor- schriften, 24 Abs.1 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen, der Friedhofssatzung werden
geändert und ergänzt und erhalten folgende Fassungen. § 9 (1) Steinmetze, Gärtner und Sonstige mit dem Aushub, der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 10 (4) Bestattung oder Beisetzung finden auf den Friedhöfen statt: - Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr - Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr - sonn- und feiertags findet keine Bestattung oder Beisetzung statt. § 12 (4) Die
Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen können den Grabaushub einer
Erdgrabstätte, Kindergrabstätte sowie für eine Urnenbeisetzung einer Firma
gemäß §9 (1) dieser Satzung auf ihre Kosten in Auftrag geben.
§ 23 (2) c)
Die Mindeststärke der Grabmale muss für Reihen- und Wahlgrabstätten 0,12m
betragen. § 23 (3) c)
Die Mindeststärke der Grabmale muss für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten
0,12m betragen. §
24 (1) Die
Errichtung von Grabstätten, Grabmale und der Grabaushub sowie jede Veränderung
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und
dürfen nur von dafür zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden. Der
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei
Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. § 2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt am 3.9.2004 Udo Tiepelmann Bürgermeister |
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