Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2004-0133  

 
 
Betreff: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Scharfe, Katy
Federführend:OA_Einwohnermeldewsen/Standesamt Beteiligt:OA_Ordnungsamt
Beratungsfolge:
A4 Ausschuss für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
02.08.2004 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Umwelt ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
16.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
16.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke geändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
16.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
16.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
18.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
16.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
17.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
17.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden    
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
18.08.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
07.06.2004 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Einreicher zurück verwiesen   
23.08.2004 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
02.09.2004 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

Bestattungsunternehmen hatten in Gesprächen mit der Verwaltung auf Regelungsdefizite der Friedhofssatzung hingewiesen und Anregungen gegeben, die Satzung praxisorientiert zu ändern.

Folgende Änderungen werden empfohlen:

 

  1. Die Bestattungszeit statt 9.00 – 12.00 Uhr auf 10.00 – 15.00 Uhr zu ändern.
  2. Die Festlegung der Mindeststärke der Grabmale würde Missbrauch verhindern.
  3. Eine Regelung in der Satzung, dass der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte den Grabaushub auswählen kann, zwischen einer dafür zugelassenen Firma oder dem Bauhof der Gemeinde. Die entsprechenden Gebühren in der Satzung gelten nur bei Ausführungen durch den Bauhof.

 

Gesetzliche Grundlagen

- § 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung

- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg                 vom 07.11.2001

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die in der Anlage beigefügte                          1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz:

 

 

Anlagen:

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz

 

Auf der Grundlage des §5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 10.10.2001 (GVBL,01/2001, Seite 154) in Verbindung mit §34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 09.11.2001 (GVBL,01/2001, Seite 226) beschließt die Gemeindevertretung Wandlitz auf Ihrer Sitzung am 02. September 2004 die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wandlitz mit Beschluss-Nr. BV-GV/2004-0133.

           

                                                            § 1

Die §§  9  Abs.1   - Ausführungen gewerblicher Arbeiten,

10 Abs.4            - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

12 Abs.4            - Grabherstellung,

23 Abs.2 c)            - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvor-                                   schriften,

23 Abs.3 c)            - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvor-                                   schriften,

24 Abs.1            - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen,

 

der Friedhofssatzung werden geändert und ergänzt und erhalten folgende Fassungen.      

                                                           

§ 9 (1)

Steinmetze, Gärtner und Sonstige mit dem Aushub, der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

 

§ 10 (4)

Bestattung oder Beisetzung finden auf den Friedhöfen statt:

-         Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr

-         Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

-         sonn- und feiertags findet keine Bestattung oder Beisetzung statt.

 

§ 12 (4)

Die Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen können den Grabaushub einer Erdgrabstätte, Kindergrabstätte sowie für eine Urnenbeisetzung einer Firma gemäß §9 (1) dieser Satzung auf ihre Kosten in Auftrag geben.

 

§ 23 (2)

c) Die Mindeststärke der Grabmale muss für Reihen- und Wahlgrabstätten 0,12m betragen.

 

§ 23 (3)

c) Die Mindeststärke der Grabmale muss für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 0,12m betragen.

 

§ 24 (1)

Die Errichtung von Grabstätten, Grabmale und der Grabaushub sowie jede Veränderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und dürfen nur von dafür zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

                                                            § 2

                                                 Inkrafttreten

 

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ausgefertigt am 3.9.2004

 

 

 

Udo Tiepelmann

Bürgermeister