Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Mit der Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (01. September 2003) trat u.a. die Überleitungsvorschrift in Kraft, dass die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachte Richtlinie über die notwendigen Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren nur noch bis zum 31.12.2004 anzuwenden ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bleibt es den Gemeinden überlassen, für die Herstellung der Stellplätze Sorge zu tragen.
Bei der Entscheidung über die Aufstellung einer Stellplatzsatzung hat die Gemeinde dabei zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen überhaupt nur dann besteht, wenn die Anzahl der Stellplätze in einer Satzung festgesetzt ist (§ 43 Abs. 1 BbgBO). Fehlt eine solche Satzung, dann läuft die Herstellungspflicht des Bauherren nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 83 Abs. 2 BbgBO leer. Die Aufstellung einer Satzung hängt von dem verkehrlichen und städtebaulichen Regelungsbedarf in einem Gemeindegebiet ab. Die Gemeinde kann dabei Größe, Zahl und Beschaffenheit der Stellplätze im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung festlegen.
Falls sich die Gemeindevertretung für die Aufstellung einer derartigen Satzung entscheiden sollte, empfiehlt die Gemeindeverwaltung hinsichtlich der festzulegenden Anzahl von Stellplätzen pro Grundstück die Orientierung an der bisher geltenden Richtlinie. Weiterhin kann eine derartige Satzung auch eine Regelung zur Ablösung von der Herstellungspflicht enthalten. Das Aufstellungsverfahren ist im § 81 Abs. 8 BbgBO geregelt. Vor dem Erlass der Satzung ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Satzung ist der Sonderaufsichtsbehörde (Landkreis) anzuzeigen. Gesetzliche Grundlagen § 43 Abs: 1 BbgBO; § 81 Abs,4 BbgBO § 2,§ 3 u. §4 der Zuständigkeitsordnung Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass hinsichtlich der Regelung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze eine örtliche Bauvorschrift als Satzung (§ 81 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung) zu erlassen ist. In dieser Satzung sind Regelungen hinsichtlich der Herstellungspflicht, der Größe und Anzahl festzuschreiben.
Weiterhin soll in der Satzung festgelegt werden, dass die Herstellungspflicht für Stellplätze auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden kann, wenn dies aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen vertretbar ist.
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