Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2009-0070  

 
 
Betreff: Mittagsversorgung in den Kindereinrichtungen und Grundschulen der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Peter, Gisela
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A3 Ausschuss für Bildung, Jugend, Kitas und Sport Vorberatung
09.03.2009 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend, Kitas und Sport ungeändert beschlossen   
A5 Ausschuss für Soziales, Senioren, Wohnen, Tourismus, Kultur und Städtepartnerschaft Vorberatung
10.03.2009 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Senioren, Wohnen, Kultur und Städtepartnerschaften ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
16.03.2009 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
26.03.2009 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz geändert beschlossen   

Die Gemeinde ist als Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung einer gesunden Ernährung und Versorgung verpflichtet
Begründung / Erläuterung

Die Gemeinde ist als Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung einer gesunden Ernährung und Versorgung verpflichtet. Für die Mittagsversorgung wird ein Essengeld nach § 17 Abs.1 erhoben.

Auch als Schulträger muss die Gemeinde im Benehmen mit den Schulen dafür sorgen, dass Schüler/innen bis zur 10. Jahrgangsstufe an einer warmen Mittagsversorgung zu angemessenen Preisen teilnehmen können.

 

Die Mittagsversorgung  in den kommunalen Kitas stellt sich zurzeit wie folgt dar:

Das Essengeld ist einheitlich mit 35,00 €/Monat festgesetzt, wobei der Monat Dezember beitragsfrei  ist. Die Kita Lanke und Schönerlinde werden über die Firma Sunshine Catering versorgt, in Basdorf und Klosterfelde erfolgt die Versorgung über die einrichtungseigenen Küchen, hier wird zusätzlich Vollverpflegung angeboten.

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der Essenversorgungskosten in den gemeindeeigenen Kindereinrichtungen dargestellt.

 

Gesamtübersicht Verpflegungskosten

2004

2005

2006

2007

2008

 

 

 

 

Ausgaben*

231.990,47

251.668,94

229.677,79

248.216,39

264.052,95

 

 

 

 

Einnahmen

127.928,09

150.063,74

161.285,02

176.600,15

176.532,69

 

 

 

 

jährlicher Zuschuss

104.062,38

101.605,20

68.392,77

71.616,24

87.520,26

 

 

 

 

Zuschuss pro Kind/Tag

        1,13 €

   1,06 €

        0,69 €

         0,69 €

   0,92 €

 

 

 

 

*Bei den Ausgaben sind die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung nicht berücksichtigt. Diese können nicht separat vom Kita-Betrieb ausgewiesen werden.

 

Die Mittagsversorgung in den Kitas in freier Trägerschaft erfolgt über Fremdfirmen. Auch hier wird ein einheitliches Essengeld in Höhe von 35,00 € erhoben.

 

In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der Essenversorgungskosten in den Kindereinrichtungen  der freien Träger dargestellt. In der Kita Wandlitz und Zerpenschleuse schließen, zur Absicherung der Mittagsversorgung, die Eltern direkt Verträge mit dem Essenanbieter ab.

Gesamtübersicht Verpflegungskosten

2004

2005

2006

2007

2008 *

Ausgaben

126.926,77

98.334,25

67.572,80

69.516,43

 

Einnahmen

73.924,02

64.425,02

27.997,70

29.783,75

 

jährlicher Zuschuss

53.002,75

33.909,23

39.575,10

39.732,68

 

Zuschuss pro Kind/Tag

        0,60 €

      0,38 €

        0,44 €

      0,44 €

 

* Vorlage der Abrechnung durch den freien Träger bis 31.3.2009

 

 

Für die Schülerspeisung wird ein unterschiedlicher Essenpreis erhoben, abhängig vom Essenanbieter.

Die Schüler der Oberschule mit Grundschule Basdorf werden durch die Firma Bärenmenü versorgt, das Essen kostet 1,87 €/Tag.

 

Schüler der Grundschule Klosterfelde, die den Hort besuchen, werden über die Küche der Kita versorgt, monatlich werden 35,00 € Essengeld erhoben. Für die Schüler der Oberschule Klosterfelde  wird z.Zt. kein Mittagessen angeboten.

 

An der Grundschule Wandlitz erfolgt die Essenversorgung über die Firma Sunshine Catering. Seit Januar 2009 kostet das Essen 2,05 €/Tag.

 

Im Januar 2009 haben von 2.470 Kindern, die in Kita und Schule betreut werden, 1.320 Kinder an einer Mittagsversorgung teilgenommen (53,4%), der Anteil im Kita- Bereich beträgt rund 97 %.

 

Eine Übersicht über die Einkommensverhältnisse der Familien liegt nur für den Kita- Bereich vor, da die Elternbeiträge nach den Einkommensverhältnissen ermittelt werden.

Ca. 20 % der in der Gemeinde Wandlitz lebenden Familien, deren Kinder an der Mittagsversorgung in der Kita teilnehmen, haben ein anrechenbares Einkommen unter 1.000 €.

 

Werden diese Einkommensverhältnisse auch für den Bereich der Schulen herangezogen, können die Kosten, die auf die Gemeinde bei Inanspruchnahme eines reduzierten Elternbeitrages zukommen, hoch gerechnet werden.

 

Im Haushaltsplan der Gemeinde Wandlitz stehen für 2009 unter der Haushaltsstelle 1.47000.71830 Haushaltsmittel in Höhe von 103.200 € als Zuschuss zum Mittagessen für Kinder aus sozial schwachen Familien zur Verfügung.

Bei den nachfolgenden Varianten 1-4 ist voraussichtlich für 700 bis 900 Kinder die Mittagsversorgung zu einen reduzierten Essengeld möglich. Bei den dargestellten Varianten ist die Zahlung des Zuschusses in der beabsichtigten Höhe nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Bezuschussung des Mittagessens nicht rückwirkend zum Januar 2009 erfolgt.

 

 

1. Möglichkeiten der Essengeldstaffelung und Darstellung der voraussichtlichen Kosten für  die Gemeinde Wandlitz (Bezuschussung Mittagessen für Kitas und Grundschulen)

Variante 1

Anrechenbares Einkommen

Eigenanteil der Eltern

Voraussichtlicher Zuschuss der Gemeinde

Bis 1.000 €

0,50 €/Essen

73.180,82 €

Über 1.000– 1.500 €

1,00 €/Essen

37.915,07 €

Über 1.500 – 2.000 €

1,50 €/Essen

15.016,39 €

Vorauss. Gesamtkosten/Jahr

126.112,28 €

mögliches Inkrafttreten ab April 2009

Variante 2

Anrechenbares Einkommen

Eigenanteil der Eltern

Voraussichtlicher Zuschuss der Gemeinde

Bis 1.000 €

0,50 €/Essen

73.180,82 €

Über 1.000– 1.500 €

1,00 €/Essen

37.915,07 €

Über 1.500 – 2.500 €

1,50 €/Essen

31.701,26 €

Vorauss. Gesamtkosten/Jahr

142.797,15 €

Mögliches Inkrafttreten ab Mai 2009

Variante 3

Anrechenbares Einkommen

Eigenanteil der Eltern

Voraussichtlicher Zuschuss der Gemeinde

Bis 1.250 €

0,50 €/Essen

101.357,40 €

Über 1.250 – 1.750 €

1,00 €/Essen

34.941,33 €

Über 1.750 – 2.250 €

1,50 €/Essen

17.310,56 €

Vorauss. Gesamtkosten/Jahr

153.609,29 €

Mögliches Inkrafttreten ab Mai 2009

Variante 4

Anrechenbares Einkommen

Eigenanteil der Eltern

Voraussichtlicher Zuschuss der Gemeinde

Bis 1.500 €

0,50 €/Essen

133.056,04 €

Über 1.500 – 2.000 €

1,00 €/Essen

35.684,77 €

Über 2.000 – 2.500 €

1,50 €/Essen

16.684,88 €

Vorauss. Gesamtkosten/Jahr

185.425,69 €

Mögliches Inkrafttreten ab Juni 2009

 

1.5 Variante 5

Sollten alle  Kinder der Kindertagesstätten und Schulen (einschließlich Oberschule und Gymnasium) ein kostenfreies Mittagessen erhalten, beträgt der Zuschuss der Gemeinde rund 944.626 €. Auch bei einem kostenfreien Mittagessen nur für alle Kita- und Grundschulkinder sind die Kosten unverhältnismäßig hoch für die Gemeinde. Es müssten mehr als 654.000 € jährlich zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Die bereitstehenden Haushaltsmittel können max. die Kosten für zwei Monate decken.

 

 

 

2. Zur Feststellung des Anspruchs sind folgende Unterlagen erforderlich und durch die Eltern bei der Gemeinde Wandlitz einzureichen:

-        Formloser Antrag der betroffenen Eltern/Personensorgeberechtigten auf Zahlung eines Zuschusses

-        Nachweis/Glaubhaftmachung des monatlichen Einkommens zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Einkommen unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Nachweise. Die Eltern/ Personensorgeberechtigten haben einmal pro Schuljahr ihr Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Bei Veränderung des anrechenbaren Einkommens von über 10 %  kann die Neuermittlung des Anspruchs mehrmals im Jahr durchgeführt werden.

-        Nachweis der Essenteilnahme/ Bestätigung des Essenanbieters bei Versorgung in der Schule, Bankauszug als Nachweis der Zahlung des Essengeldes

-        Bei der Schülerspeisung erfolgt die Erstattung quartalsweise rückwirkend auf Bankverbindung. In Ausnahmen ist die monatliche Erstattung möglich. Bei der Versorgung in den Kindertagesstätten erfolgt bei Feststellung eines Anspruchs die sofortige Berücksichtigung des reduzierten Essengeldbeitrages.

 

 

3. Feststellung des anrechenbaren Einkommens:

Der Einkommensbegriff muss sich an der Definition der Kita- Gebührensatzung orientieren, damit die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für alle Antragsteller gleich erfolgen kann.

 

(1) Anrechenbares Einkommen im Sinne dieser Vorlage sind:

§         Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bezüge nach Besoldungsgesetz

§         Einkünfte aus selbständiger Arbeit

§         Einkünfte aus Land – und Forstwirtschaft

§         Einkünfte aus Gewerbebetrieben

§         Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

§         Einkünfte aus pauschal versteuerten geringfügigen Einkommen

§         Renten und Pensionen

§         Unterhaltsleistungen

§         Krankengeld

§         Übergangsgeld

§         Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

§         Sonstige Leistungen nach SGB, sofern sie nicht zur Zahlung der Mindestgebühr führen.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Nicht angerechnet werden Kindergeld und Bafög.

(2) Bei  Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit errechnet sich das Einkommen aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Sozialversicherung. Werden keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) werden 10 % des Bruttoeinkommens pauschal für die Aufwendungen zur Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die erhobene Einkommens- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht.

(3) Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist zur Abgeltung der Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der für das laufende Kalenderjahr geltenden Höhe abzusetzen. Entstehen höhere Werbungskosten, so sind sie in der nachgewiesenen Höhe für das vorangegangene Kalenderjahr abzusetzen. Soweit der Nachweis nicht möglich ist, sind sie in der glaubhaft gemachten Höhe abzusetzen.

Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.

(4) Zum anzurechnenden Einkommen und zu den sonstigen Einnahmen gehören nicht die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

(5) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit werden 20% der Einkünfte  pauschal für Aufwendungen der Altersvorsorge und der Krankenversicherung in Abzug gebracht. Auf Nachweis werden die tatsächlichen Kosten für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht, max. bis zu einer Höhe von 30% der Einkünfte.

Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist von einem Steuerberater zu bestätigen. Die erhobenen Einkommens- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht.

Nicht absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten.

(6) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, wird sein Einkommen nicht herangezogen.

(7) Nachgewiesene und glaubhaft gemachte Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende Kinder der Personensorgeberechtigten und der Personensorgeberechtigten werden vom Einkommen abgesetzt.

(8) Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33, 34 SGB VIII) wird die Mindestgebühr  erhoben.

(9) Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung bei Erwerbsminderung/ im Alter nach SGB XII (3.4.Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach SGB II zahlen die Mindestgebühr.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

§§ 3 und 17 Kita Gesetz

§ 113 BbgSchulG

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           ja - im Sachverhalt dargestellt.

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

103.200

47000.71830

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt für die Mittagsversorgung in Kitas und Grundschulen der Gemeinde Wandlitz einen reduzierten Essengeldbeitrag für sozial schwache Familien. Die Staffelung Essengeldbeitrages erfolgt aufgrund des anrechenbaren Einkommens der Variante………… ab………………