Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die
Gemeinde ist als Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung einer
gesunden Ernährung und Versorgung verpflichtet. Für die Mittagsversorgung wird
ein Essengeld nach § 17 Abs.1 erhoben. Auch
als Schulträger muss die Gemeinde im Benehmen mit den Schulen dafür sorgen,
dass Schüler/innen bis zur 10. Jahrgangsstufe an einer warmen Mittagsversorgung
zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Die
Mittagsversorgung in den
kommunalen Kitas stellt sich zurzeit wie folgt dar: Das
Essengeld ist einheitlich mit 35,00 €/Monat festgesetzt, wobei der Monat
Dezember beitragsfrei ist. Die
Kita Lanke und Schönerlinde werden über die Firma Sunshine Catering versorgt,
in Basdorf und Klosterfelde erfolgt die Versorgung über die einrichtungseigenen
Küchen, hier wird zusätzlich Vollverpflegung angeboten. In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der Essenversorgungskosten in den gemeindeeigenen Kindereinrichtungen dargestellt.
*Bei
den Ausgaben sind die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung nicht
berücksichtigt. Diese können nicht separat vom Kita-Betrieb ausgewiesen werden. Die
Mittagsversorgung in den Kitas in freier Trägerschaft erfolgt über Fremdfirmen.
Auch hier wird ein einheitliches Essengeld in Höhe von 35,00 € erhoben. In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der Essenversorgungskosten in den Kindereinrichtungen der freien Träger dargestellt. In der Kita Wandlitz und Zerpenschleuse schließen, zur Absicherung der Mittagsversorgung, die Eltern direkt Verträge mit dem Essenanbieter ab.
Für
die Schülerspeisung wird ein unterschiedlicher Essenpreis erhoben, abhängig vom
Essenanbieter. Die
Schüler der Oberschule mit Grundschule Basdorf werden durch die Firma Bärenmenü
versorgt, das Essen kostet 1,87 €/Tag. Schüler
der Grundschule Klosterfelde, die den Hort besuchen, werden über die Küche der
Kita versorgt, monatlich werden 35,00 € Essengeld erhoben. Für die Schüler der
Oberschule Klosterfelde wird z.Zt.
kein Mittagessen angeboten. An
der Grundschule Wandlitz erfolgt die Essenversorgung über die Firma Sunshine
Catering. Seit Januar 2009 kostet das Essen 2,05 €/Tag. Im
Januar 2009 haben von 2.470 Kindern, die in Kita und Schule betreut werden,
1.320 Kinder an einer Mittagsversorgung teilgenommen (53,4%), der Anteil im
Kita- Bereich beträgt rund 97 %. Eine
Übersicht über die Einkommensverhältnisse der Familien liegt nur für den Kita-
Bereich vor, da die Elternbeiträge nach den Einkommensverhältnissen ermittelt
werden. Ca.
20 % der in der Gemeinde Wandlitz lebenden Familien, deren Kinder an der
Mittagsversorgung in der Kita teilnehmen, haben ein anrechenbares Einkommen
unter 1.000 €. Werden
diese Einkommensverhältnisse auch für den Bereich der Schulen herangezogen,
können die Kosten, die auf die Gemeinde bei Inanspruchnahme eines reduzierten Elternbeitrages
zukommen, hoch gerechnet werden. Im
Haushaltsplan der Gemeinde Wandlitz stehen für 2009 unter der Haushaltsstelle
1.47000.71830 Haushaltsmittel in Höhe von 103.200 € als Zuschuss zum
Mittagessen für Kinder aus sozial schwachen Familien zur Verfügung. Bei
den nachfolgenden Varianten 1-4 ist voraussichtlich für 700 bis 900 Kinder die
Mittagsversorgung zu einen reduzierten Essengeld möglich. Bei den dargestellten
Varianten ist die Zahlung des Zuschusses in der beabsichtigten Höhe nur unter
der Voraussetzung möglich, dass die Bezuschussung des Mittagessens nicht
rückwirkend zum Januar 2009 erfolgt. 1. Möglichkeiten der Essengeldstaffelung und Darstellung der
voraussichtlichen Kosten für die
Gemeinde Wandlitz (Bezuschussung Mittagessen für Kitas und Grundschulen) Variante 1
mögliches Inkrafttreten
ab April 2009 Variante 2
Mögliches Inkrafttreten
ab Mai 2009 Variante 3
Mögliches Inkrafttreten ab Mai 2009 Variante 4
Mögliches
Inkrafttreten ab Juni 2009 1.5
Variante 5 Sollten
alle Kinder der Kindertagesstätten
und Schulen (einschließlich Oberschule und Gymnasium) ein kostenfreies
Mittagessen erhalten, beträgt der Zuschuss der Gemeinde rund 944.626 €. Auch
bei einem kostenfreien Mittagessen nur für alle Kita- und Grundschulkinder sind
die Kosten unverhältnismäßig hoch für die Gemeinde. Es müssten mehr als 654.000
€ jährlich zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Die bereitstehenden
Haushaltsmittel können max. die Kosten für zwei Monate decken. 2. Zur Feststellung des
Anspruchs sind folgende Unterlagen erforderlich und durch die Eltern bei der
Gemeinde Wandlitz einzureichen: -
Formloser
Antrag der betroffenen Eltern/Personensorgeberechtigten auf Zahlung eines
Zuschusses -
Nachweis/Glaubhaftmachung
des monatlichen Einkommens zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Die
Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Einkommen
unter gleichzeitiger Vorlage entsprechender Nachweise. Die Eltern/
Personensorgeberechtigten haben einmal pro Schuljahr ihr Einkommen anzugeben
und nachzuweisen. Bei Veränderung des anrechenbaren Einkommens von über 10
% kann die Neuermittlung des
Anspruchs mehrmals im Jahr durchgeführt werden. -
Nachweis
der Essenteilnahme/ Bestätigung des Essenanbieters bei Versorgung in der
Schule, Bankauszug als Nachweis der Zahlung des Essengeldes -
Bei der Schülerspeisung erfolgt die Erstattung
quartalsweise rückwirkend auf Bankverbindung. In Ausnahmen ist die monatliche
Erstattung möglich. Bei der Versorgung in den Kindertagesstätten erfolgt bei
Feststellung eines Anspruchs die sofortige Berücksichtigung des reduzierten
Essengeldbeitrages. 3. Feststellung des
anrechenbaren Einkommens: Der
Einkommensbegriff muss sich an der Definition der Kita- Gebührensatzung
orientieren, damit die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für alle
Antragsteller gleich erfolgen kann. (1)
Anrechenbares Einkommen im Sinne dieser Vorlage sind: §
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, Bezüge nach Besoldungsgesetz §
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit §
Einkünfte
aus Land – und Forstwirtschaft §
Einkünfte
aus Gewerbebetrieben §
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung §
Einkünfte
aus pauschal versteuerten geringfügigen Einkommen §
Renten
und Pensionen §
Unterhaltsleistungen §
Krankengeld §
Übergangsgeld §
Leistungen
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz §
Sonstige
Leistungen nach SGB, sofern sie nicht zur Zahlung der Mindestgebühr führen. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Nicht
angerechnet werden Kindergeld und Bafög. (2) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit errechnet sich das Einkommen aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich
Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen
Sozialversicherung. Werden keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung geleistet (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) werden
10 % des Bruttoeinkommens pauschal für die Aufwendungen zur Krankenversicherung
in Abzug gebracht. Die erhobene Einkommens- und Kirchensteuer und der
Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht. (3)
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist zur Abgeltung der
Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Sinne des
Einkommensteuergesetzes in der für das laufende Kalenderjahr geltenden Höhe
abzusetzen. Entstehen höhere Werbungskosten, so sind sie in der nachgewiesenen
Höhe für das vorangegangene Kalenderjahr abzusetzen. Soweit der Nachweis nicht
möglich ist, sind sie in der glaubhaft gemachten Höhe abzusetzen. Nicht
absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. (4)
Zum anzurechnenden Einkommen und zu den sonstigen Einnahmen gehören nicht die
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten. (5)
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus
selbständiger Arbeit werden 20% der Einkünfte pauschal für Aufwendungen der Altersvorsorge und der
Krankenversicherung in Abzug gebracht. Auf Nachweis werden die tatsächlichen
Kosten für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Abzug
gebracht, max. bis zu einer Höhe von 30% der Einkünfte. Bei
Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist
im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Diese ist von
einem Steuerberater zu bestätigen. Die erhobenen Einkommens- und Kirchensteuer
und der Solidaritätszuschlag werden in Abzug gebracht. Nicht
absetzbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. (6)
Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt,
sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung
zum Kind, wird sein Einkommen nicht herangezogen. (7)
Nachgewiesene und glaubhaft gemachte Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende Kinder der
Personensorgeberechtigten und der Personensorgeberechtigten werden vom
Einkommen abgesetzt. (8) Für Kinder aus
Pflegefamilien und Heimen (§§ 33, 34 SGB VIII) wird die Mindestgebühr erhoben. (9) Empfänger von
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung bei Erwerbsminderung/
im Alter nach SGB XII (3.4.Kapitel) und Empfänger von Leistungen nach SGB II
zahlen die Mindestgebühr. Gesetzliche Grundlagen §§ 3 und 17 Kita Gesetz § 113 BbgSchulG Finanzielle
Auswirkungen: ja
- im Sachverhalt dargestellt.
Beschluss: Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt für die Mittagsversorgung in Kitas und
Grundschulen der Gemeinde Wandlitz einen reduzierten Essengeldbeitrag für
sozial schwache Familien. Die Staffelung Essengeldbeitrages erfolgt aufgrund
des anrechenbaren Einkommens der Variante………… ab……………… |
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