Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die
vorliegende Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz steht im § 8, Abs. 5 im Widerspruch zu den Regelungen der
Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf). Nach
§ 34, Abs. 5 BbgKVerf kann die Gemeindevertretung mit Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen
Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht
abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung
der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der
Beschluss zur Fortsetzungssitzung muss Ort und Zeit bestimmen. Eine erneute
Ladung ist dann entbehrlich. Die
bisherige Regelung der Geschäftsordnung sieht vor, dass nach 22.30 Uhr keine
weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden sollen. Die Sitzung ist nach
Abschluss des in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunktes zu schließen
und am nächsten Tag fortzusetzen. Bezüglich der Regelung zur Fortsetzung der
Sitzung am nächsten Tag, ist diese zu streichen. Zusätzlich
wird der Verweis aufgenommen, dass für Geschäftsgang und Verfahren in den
Ortsbeiräten die Regelungen dieser Geschäftsordnung Anwendung finden. Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs.2 Pkt.2 der
Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) § 34 Abs. 5 BbgKVerf Finanzielle
Auswirkungen: nein Beschluss: Die
Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung. Anlagen: 1. Änderung der
Geschäftsordnung
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