Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz fasste am 05.06.2008 den Beschluss über die 1. Änderungssatzung über die Festlegung der Schulbezirke der Gemeinde Wandlitz. Vor der erforderlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung gemäß § 5 Abs. 5 GO meldete das Staatliche Schulamt Eberswalde rechtliche Bedenken zur Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung an. Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim zur Prüfung vorgelegt. Aus diesem Grund wurde die 1. Änderungssatzung über die Festlegung der Schulbezirke der Gemeinde Wandlitz nicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wandlitz veröffentlicht. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde teilte mit, dass der Beschluss der Gemeindevertretung Wandlitz vom 05.06.2008 zur 1. Änderungssatzung über die Festlegung der Schulbezirke, BV-GV/2008-0692 rechtswidrig ist, soweit es die Neuregelung in § 3 betrifft. Danach hat die Gemeinde Wandlitz keine Satzungskompetenz zur Regelung der Kapazitätsgrenzen pro Schulklasse über die Ermächtigung des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) hinaus. Die Anzahl der Schülerinnen und Schülern bestimmt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in Grundschulen. Bei einer künftigen Neufestsetzung der Schulbezirke wird auf die Modelle hingewiesen, die § 106 Abs. 2 BbgSchulG vorsieht. Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs. 2 Pkt. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung des Beschlusses über die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke der Gemeinde Wandlitz vom 05.06.2008, Vorlage: BV-GV/2008-0692 |
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