Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner ist in § 13 Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) geregelt, der die bisherigen Vorschriften über die Unterrichtung der Einwohner (§ 16 Abs. 1, 2 Gemeindeordnung-GO), über die Einwohnerversammlung (§ 17 GO) und über die Einwohnerfragestunde (§ 18 Abs. 1 GO) sowie die Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen (§ 18 Abs. 2 GO) ersetzt. Gemäß § 13 S. 1 obliegt die Beteiligungs- und Unterrichtungspflicht zukünftig der Gemeinde, wobei die Gemeindevertretung gemäß § 13 S. 3 BbgKVerf durch die Hauptsatzung die Formen der Einwohnerbeteiligung festlegt. Vorliegend wird von der Ermächtigung nach § 13 S.3 BbgKVerf Gebrauch gemacht, es werden Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in dieser gesonderten Satzung geregelt, welche als Anlage beigefügt ist. Anstelle der Verpflichtung, die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten, wird in § 13 S. 1 BbgKVerf die Verpflichtung zur Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten gesetzlich verankert. Die Eingrenzung auf „betroffene Einwohner" hat u. a. zur Folge, dass die Gemeinde ihre Beteiligung und Unterrichtung im Einzelfall - etwa wenn nur Anlieger eines bestimmten Straßenzuges oder nur ein räumlich getrennter Ortsteil betroffen ist - auf Teile der Gemeindeeinwohner beschränken kann. Diese Möglichkeit bestand bisher nur nach § 17 Abs. 1 S. 3 GO für Einwohnerversammlungen. Zur Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Diese Formen der Einwohnerbeteiligung sind im § 3der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz geregelt.
In den vorliegenden Satzungsentwurf wurden die Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion eingearbeitet.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 13 und 36 der Brandenburgischen Kommunalverfassung § 3 der Hauptsatzung Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz
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