Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönerlinde hatte in ihrer Sitzung am 18.12.1998 die Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schönerlinde (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen. Im § 36 Abs. 2 des 5. Gemeindegebietsreformgesetzes wird bestimmt, dass bisher geltendes Ortsrecht längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren fortgilt. Danach tritt es ohne weiteres außer Kraft. In Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung sind auch die Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung und die Ergänzenden Bedingungen der Gemeinde Schönerlinde zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (Beschluss vom 18.12.1998) neu zu beschließen. Mit der Beschlussfassung sind keine inhaltlichen Änderungen (außer § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung entfällt) verbunden. Es erfolgt lediglich eine Übernahme in das Ortsrecht der Gemeinde Wandlitz auf Grundlage des § 36 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform. Gesetzliche Grundlagen 5. Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBMV) Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die beiliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung und die Ergänzenden Bedingungen des Ortsteiles Schönerlinde der Gemeinde Wandlitz zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung. Anlagen: Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung Ergänzende Bedingungen des Ortsteiles Schönerlinde der Gemeinde Wandlitz zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung
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