Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Wandlitz vom 17.12.2003 ist erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 11.10.2005 (AZ: 1BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/00) entschieden hat, dass Verheiratete, die berufsbedingt in einer anderen Stadt eine Zweitwohnung unterhalten, keine Zweitwohnungssteuer entrichten müssen. Da dadurch der Kreis der Steuerpflichtigen eingeschränkt wird, ist der § 2 der Satzung durch diese Sonderregelung zu ergänzen. Anderenfalls mangelt es der Satzung an einem wesentlichen Satzungsinhalt und die Satzung wäre somit insgesamt nichtig. Da die bisherige Formulierung der Bemessungsgrundlage für viele Bürger nicht nachvollziehbar ist, soll in der 1. Änderungssatzung der § 3 – Steuermaßstab – neu gefasst werden. Die Steuerhöhe selbst ändert sich damit jedoch nicht. Gesetzliche Grundlagen - §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S.286) - §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der zur Zeit geltenden Fassung Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Wandlitz Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Wandlitz
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