Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Erforderlichkeit zum Beschluss einer Satzung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Wandlitz, ergibt sich aus § 36 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform (5.GemGebRefGBbg).
Demnach tritt die bestehende Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten vom 01.01.2002 mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Gemeindeneubildung außer Kraft.
Im Gegensatz zur bisherig bestehenden Gebührenordnung ist die Fläche an der B 273/ Liepnitzsee auf Grund der derzeitigen Beschaffenheit (unbefestigt) nicht mehr als gebührenpflichtig auszuweisen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) - § 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz - Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes - § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Wandlitz.
Anlagen:
- Satzung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Wandlitz
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