Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönerlinde hatte in ihrer Sitzung am 18.12.1998 die Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Schönerlinde (Wasserversorgungssatzung –WVS) beschlossen. Im § 36 Abs. 2 des 5. Gemeindegebietsreformgesetzes wird bestimmt, dass bisher geltendes Ortsrecht längstens für einen Zeitraum von 5 Jahren fortgilt. Danach tritt es ohne weiteres außer Kraft. Daher ist die o.g. Satzung für den Ortsteil Schönerlinde der Gemeinde Wandlitz vollständig neu zu beschließen. Mit der Beschlussfassung sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Es erfolgt lediglich eine Übernahme in das Ortsrecht der Gemeinde Wandlitz auf Grundlage des § 36 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform. Gesetzliche Grundlagen 5. Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die beiliegende Satzung für die öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil Schönerlinde der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: Satzung für die öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil Schönerlinde der Gemeinde Wandlitz
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