Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung kann gem. § 49 Abs.2 BbgKVerf in ihrer ersten Sitzung beschließen, dass der Bürgermeister den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt. Gesetzliche Grundlagen § 49 Abs.2 BbgKVerf Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Haupt- und Finanzausschusses führt. |
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