Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2008-0004  

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Peter, Gisela
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Lanke ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Prenden ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
13.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Basdorf geändert beschlossen   
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
15.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
15.10.2008 
konstituierende Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse geändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
16.10.2008 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz geändert beschlossen   
Anlagen:
2008- Hauptsatzung nach der Wahl Begründung der Änderungen (2)
2008- Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

Die Notwendigkeit der Beschlussfassung ergibt sich aus den Veränderungen der am Tag der landesweiten Kommunalwahlen am 28.09.2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegenüber der bisher gültigen Gemeindeordnung.

 

Die Änderungen der Hauptsatzung im Einzelnen:

 

§ 2   Wappen, Flagge und Dienstsiegel  (fakultative Regelung)

 

-          Die Gemeinde verfügt erst seit kurzer Zeit über ein Wappen. Die Beschreibung ist regelmäßig in die Hauptsatzung aufzunehmen.

 

§ 3, Abs. 2 u.3  Unterrichtung der Einwohner  (pflichtige Regelung)

 

-          Nach § 13 S. 2 BbgKVerf sind die Formen der Einwohnerbeteiligung durch die Hauptsatzung zu regeln. Dies ist über § 3 Abs. 2 u.3 der Hauptsatzung erfolgt. Um eine Überfrachtung der Hauptsatzung zu vermeiden, sollen die näheren Regelungen in einer gesonderten Satzung erfolgen.

 

§ 4   Gleichstellung von Frau und Mann  (fakultative u. redaktionelle                                                                                                                               Änderung)                           

 

-          Abs. 1 ermöglicht auch die Bestellung einer/eines hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Das Unterstellungsverhältnis ist gesetzlich geregelt.

-          Abs. 2 u. 3 entfallen. Es handelte sich hier um eine überwiegende Wiederholung des § 18Abs. 3 BbgKVerf. Ein weitergehender Regelungsbedarf ist nicht erkennbar.

 

 

§ 5 Abs. 1  Wertgrenzen bei Entscheidungen der Gemeindevertreter (redak. Änd.)

 

-          Die Zuständigkeiten der Gemeindevertretung sind nunmehr in § 28 der BbgKVerf

geregelt.

 

 

§ 6   Informationspflichten der Gemeindevertreter (pflichtige Regelung)

 

-          Der § 6 der Hauptsatzung wurde völlig neu gefasst. Die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter ergeben sich abschließend aus den §§ 30 und 31 der BbgKVerf.

-          Die Einzelheiten zu § 31 Abs. 3 BbgKVerf sind in der Hauptsatzung zu regeln.

 

 

 

§ 7   Öffentlichkeit der Sitzungen   (pflichtige Regelung)

 

-          Die Dreimonatsfrist zur Einberufung der Gemeindevertretung ist entfallen.

-          Der Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten erfolgt im Rahmen einer „kann“ Regelung (§ 36 Abs. 2 BbgKVerf).

-          Die Bekanntmachungen sind im § 13 geregelt.

 

 

§ 8 Abs. 1,3,4  Ausschüsse     (fakultative Regelung)

 

-          Auf Grund der Erfahrungen der letzten Wahlperiode erscheint eine Reduzierung der Anzahl der beratenden Ausschüsse möglich.

-          redaktionelle Änderung in Abs. 2,

-          Die Anzahl der sachkundigen Einwohner soll nach den Empfehlungen des MdI nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses betragen. Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der sachkundigen Einwohner auf sechs zu begrenzen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen richtet sich nach § 41 Abs.2 der BbgKVerf.  

 

§ 9   Hauptausschuss    (fakultative Regelung)

 

-          Die Gemeindevertretung legt die Anzahl der Gemeindevertreter fest. Der Bürgermeister ist kraft gesetzlicher Regelung Mitglied des Hauptausschusses.

-          Der bisherige Abs. 2 entfällt. Sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung den Bürgermeister zum Vorsitzenden des Hauptausschusses bestimmt, wird dieser durch die Mitglieder des Hauptausschusses gewählt.

 

 

§ 11   Stellvertretung des Bürgermeisters  (pflichtige Regelung)

 

-          Nach § 59 Abs. 2 BbgKVerf ist die Zahl der Beigeordneten zwingend in der Hauptsatzung festzusetzen.

-          Die Benennung des /der Stellvertreter des Bürgermeisters regelt sich nach § 56 Abs. 3 BbgKVerf. (Gemeindevertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters).

 

 

§ 12   Bedienstete der Gemeinde   (fakultative u. redaktionelle

         Änderung)

 

-          Regelung zu Beigeordneten kann entfallen. Im Übrigen gesetzlich geregelt.

-          Der öffentliche Dienst unterscheidet nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten.

 

 

§ 13   Bekanntmachungen    (pflichtige Regelung)

 

-          Aufnahme der Frist von sieben Tagen in Abs. 3

-          Zusammenfassung von Abs. 3 und 4 (alt)

-          Abs. 5 vereinheitlicht der Fristen GV, Ausschüsse, Ortsbeiräte (alt fünf Tage)

 

 

Aus der Anlage 1 ist zu entnehmen, welche Änderungen gegen über der bisher gültigen Hauptsatzung vorgenommen wurden.

 

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 3, 4  i.V. m. § 28 Abs.2 Pkt.2 BbgKVerf


Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

hrliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die als  Anlage 2 beigefügte  Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz.

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1: Vergleich z.Zt. gültige und neu zu beschließende Hauptsatzung

Anlage 2: Hauptsatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2008- Hauptsatzung nach der Wahl Begründung der Änderungen (2) (108 KB)    
Anlage 2 2 2008- Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz (97 KB)