Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Notwendigkeit der Beschlussfassung ergibt sich aus den Veränderungen der am Tag der landesweiten Kommunalwahlen am 28.09.2008 in Kraft getretenen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegenüber der bisher gültigen Gemeindeordnung.
Die Änderungen der Hauptsatzung im Einzelnen:
§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (fakultative Regelung)
- Die Gemeinde verfügt erst seit kurzer Zeit über ein Wappen. Die Beschreibung ist regelmäßig in die Hauptsatzung aufzunehmen.
§ 3, Abs. 2 u.3 Unterrichtung der Einwohner (pflichtige Regelung)
- Nach § 13 S. 2 BbgKVerf sind die Formen der Einwohnerbeteiligung durch die Hauptsatzung zu regeln. Dies ist über § 3 Abs. 2 u.3 der Hauptsatzung erfolgt. Um eine Überfrachtung der Hauptsatzung zu vermeiden, sollen die näheren Regelungen in einer gesonderten Satzung erfolgen.
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann (fakultative u. redaktionelle Änderung)
- Abs. 1 ermöglicht auch die Bestellung einer/eines hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Das Unterstellungsverhältnis ist gesetzlich geregelt. - Abs. 2 u. 3 entfallen. Es handelte sich hier um eine überwiegende Wiederholung des § 18Abs. 3 BbgKVerf. Ein weitergehender Regelungsbedarf ist nicht erkennbar.
§ 5 Abs. 1 Wertgrenzen bei Entscheidungen der Gemeindevertreter (redak. Änd.)
- Die Zuständigkeiten der Gemeindevertretung sind nunmehr in § 28 der BbgKVerf geregelt.
§ 6 Informationspflichten der Gemeindevertreter (pflichtige Regelung)
- Der § 6 der Hauptsatzung wurde völlig neu gefasst. Die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter ergeben sich abschließend aus den §§ 30 und 31 der BbgKVerf. - Die Einzelheiten zu § 31 Abs. 3 BbgKVerf sind in der Hauptsatzung zu regeln.
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen (pflichtige Regelung)
- Die Dreimonatsfrist zur Einberufung der Gemeindevertretung ist entfallen. - Der Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten erfolgt im Rahmen einer „kann“ Regelung (§ 36 Abs. 2 BbgKVerf). - Die Bekanntmachungen sind im § 13 geregelt.
§ 8 Abs. 1,3,4 Ausschüsse (fakultative Regelung)
- Auf Grund der Erfahrungen der letzten Wahlperiode erscheint eine Reduzierung der Anzahl der beratenden Ausschüsse möglich. - redaktionelle Änderung in Abs. 2, - Die Anzahl der sachkundigen Einwohner soll nach den Empfehlungen des MdI nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses betragen. Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der sachkundigen Einwohner auf sechs zu begrenzen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen richtet sich nach § 41 Abs.2 der BbgKVerf.
§ 9 Hauptausschuss (fakultative Regelung)
- Die Gemeindevertretung legt die Anzahl der Gemeindevertreter fest. Der Bürgermeister ist kraft gesetzlicher Regelung Mitglied des Hauptausschusses. - Der bisherige Abs. 2 entfällt. Sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung den Bürgermeister zum Vorsitzenden des Hauptausschusses bestimmt, wird dieser durch die Mitglieder des Hauptausschusses gewählt.
§ 11 Stellvertretung des Bürgermeisters (pflichtige Regelung)
- Nach § 59 Abs. 2 BbgKVerf ist die Zahl der Beigeordneten zwingend in der Hauptsatzung festzusetzen. - Die Benennung des /der Stellvertreter des Bürgermeisters regelt sich nach § 56 Abs. 3 BbgKVerf. (Gemeindevertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters).
§ 12 Bedienstete der Gemeinde (fakultative u. redaktionelle Änderung)
- Regelung zu Beigeordneten kann entfallen. Im Übrigen gesetzlich geregelt. - Der öffentliche Dienst unterscheidet nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten.
§ 13 Bekanntmachungen (pflichtige Regelung)
- Aufnahme der Frist von sieben Tagen in Abs. 3 - Zusammenfassung von Abs. 3 und 4 (alt) - Abs. 5 vereinheitlicht der Fristen GV, Ausschüsse, Ortsbeiräte (alt fünf Tage)
Aus der Anlage 1 ist zu entnehmen, welche Änderungen gegen über der bisher gültigen Hauptsatzung vorgenommen wurden.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 3, 4 i.V. m. § 28 Abs.2 Pkt.2 BbgKVerf Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die als Anlage 2 beigefügte Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: Anlage 1: Vergleich z.Zt. gültige und neu zu beschließende Hauptsatzung Anlage 2: Hauptsatzung
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