Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Auf dem gemeindeeigenen Flurstück 94 der Flur 8 in der Gemarkung Schönwalde befindet sich ein unbefestigter Weg. Dieser ist unter der Bezeichnung „Weg Nr. 8“ im Straßenverzeichnis als öffentlich gewidmete Gemeindestraße eingetragen.
Der Eigentümer des mit einer Gaststätte bebauten Flurstücks 19/2 beantragte die Vergabe einer Hausnummer.
Diese Straße hat bisher keine Bezeichnung. Vor der Vergabe von Hausnummern ist die Vergabe eines Straßennamen zwingend erforderlich.
Durch die Kennzeichnung und Straßenbenennung ist für Rettungsfahrzeuge, Post, Be- und Entsorgungsfahrzeuge die Zufahrtmöglichkeit eindeutig erkennbar.
Vorgeschlagen werden die Straßennamen: 1. „Weg zum Zeltplatz“ oder 2. „Am Gorinsee“.
Der vorgeschlagene Name zu 1. verweist auf den Weg als Zugang zum anschließenden Zeltplatz und wird bereits häufig verwendet. Der vorgeschlagene Name zu 2. verweist auf die Lage am gleichnamigen See.
Die Straßennamen sind in der Gemeinde bisher nicht vertreten.
Die Entscheidung ist im Protokoll zu vermerken.
Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, die öffentlich gewidmete Gemeindestraße auf dem Flurstück 94 der Flur 8 in der Gemarkung Schönwalde 1. „Zum Zeltplatz“ oder 2. „Am Gorinsee“ zu benennen. Anlagen: Flurkarte |
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