Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Bebauungsplan „Breitscheidstraße / B 109“ für das Areal in der Gemarkung Wandlitz, Flur 6, Flurstücke 1798, 1799, 1748 – 1751, 1854 und 1855 wurde am 08.11.1999 durch die Höhere Verwaltungsbehörde mit Maßgaben genehmigt. Da die Maßgaben nicht erfüllt wurden, fiel der nicht rechtskräftige Bebauungsplan aufgrund der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2003 auf den Stand des Aufstellungsbeschlusses zurück. Nach der besonderen Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplanentwurf ein allgemeines Wohngebiet und ein sonstiges Sondergebiet „Großflächige Einzelhandelsbetriebe – Ladengebiet“ fest. Im Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² zulässig. Die verbindliche Bauleitplanung sollte der Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit integrierten kleinen Läden auf dem Grundstück Prenzlauer Chaussee/Breitscheidstraße, Flur 6, Flurstück 1799 (Vorgängerflurstück 484/1) dienen. Das Vorhaben wurde nicht realisiert. Ein Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr, innerhalb des Geltungsbereiches des o.g. Bebauungsplanes einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 500 m² zu errichten. Entgegen den Festsetzungen des Planentwurfes sollen die Stellplätze direkt an der Prenzlauer Chaussee und der Baukörper im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet werden (vgl. Anlage 2). Geplant ist die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters und eines Getränkemarktes, die bereits im Ortsteil Wandlitz ansässig sind. Der bisherige Standort am südlichen Ortsrand von Wandlitz wird aufgegeben. Das Vorhaben entspricht den Empfehlungen des inzwischen beschlossenen Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes der Gemeinde Wandlitz, da es sich lediglich um eine Verlagerung eines bereits vorhandenen Marktes handelt. Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Breitscheidstraße/B 109“ ist erforderlich, um Baurecht für die geplante Errichtung des Lebensmittelmarktes zu erlangen. Gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Gesetzliche Grundlagen § 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: Das Verfahren zum Bebauungsplan „Breitscheidstraße/B 109“ ist entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Gliederung des Baugrundstückes fortzuführen. Anlagen: Anlage 1: Flurkarte „Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Breitscheidstraße/B 109“ Anlage 2: Gliederung des Baugrundstückes
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