Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung fasste am 21.02.2008 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Am Waldhang“. Die angestrebten Planungsziele wurden in den Vorentwurf eingearbeitet. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit diesem Entwurf die frühzeitige Behördenbeteiligung (8.4.08 bis 8.5.08) sowie die frühzeitige Bürgerversammlung (6.5.08) durchgeführt. Folgende umweltrelevante Hinweise wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebracht: - Zur Verbesserung des Landschaftsbildes und der Wohnqualität sowie aus naturschutzfachlichen Aspekten wird empfohlen , zusätzlich eine Straßenbegrünung vorzusehen. - Die Pflanzung von 4 mittelgroßkronigen Bäumen pro Baugrundstück ist als alleinige Maßnahme ungeeignet den Eingriff in das Schutzgut Boden vollständig zu kompensieren. Hier sollte nochmals geprüft werden, ob Entsiegelungsflächen verfügbar wären. Auf die Wahlmöglichkjeit der Umwandlung einer Baumpflanzung in die Pflanzung einer 10m langen Hecke sollte vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Eine naturnahe Heckenanpflanzung müsste 3 reihig angelegt werden und die Abmessungen von mindestens 3m x 15m haben um eine Baumpflanzung zu kompensieren. Zur Abgrenzung des Plangebietes sollte die Anlage einer Hecke festgesetzt werden um Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszuschließen.
Die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung sowie der frühzeitigen Bürgerversammlung wurden entsprechend in die vorliegende Planunterlage eingearbeitet.
Gesetzliche Grundlagen §§ 3,4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Gemeindeordnung §§ 2,3,und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes in der zur Sitzung vorliegenden Form gebilligt wird und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) auf die Dauer eines Monates einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wird. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem durch den Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zu beteiligen.
Anlagen:
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