Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des per Satzungsbeschluss bestätigten Bebauungsplanes „Am Obersee“ im Ortsteil Lanke. Beantragt wurde nunmehr die Umnutzung des Wochenendhauses zum Wohnhaus, die Fertigstellung der Außenanlagen (Genehmigung der bereits errichteten Stützmauern) sowie die Genehmigung des bereits errichteten Schuppens außerhalb der Baugrenzen. Das vorhandene Wochenendhaus wurde bereits vor dem Vorliegen des Bebauungsplanes beantragt und errichtet. Aufgrund des Standortes des genehmigten Wochenendhauses und aufgrund der Hanglage des Grundstückes, ist die Errichtung des Schuppens innerhalb der Baugrenzen nicht mehr möglich. Die Stützmauern in der anbaufreien Zone waren erforderlich, da aufgrund des abschüssigen Geländes bei Regenfällen erhebliche Mengen des aufgefüllten Erdreiches bis auf den öffentlichen Weg gespült wurden. Die Ursache dafür liegt darin, dass im südwestlichen Grundstücksteil eine zentrale Abwassersammelgrube vorhanden war. Diese Grube wurde noch vom Vorbesitzer beseitigt und verfüllt. Offensichtlich ist diese Verfüllung nicht mit geeignetem Material oder nicht fachgerecht erfolgt, da der Hang nicht standfest war. Die errichteten Stützmauern sollen den Hang stabilisieren. Die beantragten Befreiungen sind aus der Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar. Gesetzliche Grundlagen § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja
nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von folgenden Festsetzungen: →Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den allgemeinen Wohngebieten durch Baugrenzen gemäß § 23 (3) BauNVO umgrenzt. Die festgesetzten Baugrenzen können mit untergeordneten Bauteilen gem. § 6 (7) BbgBO bis zu 1,5 m überschritten werden. → Errichtung von Stützmauern in der anbaufreien Zone Anlagen: |
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