Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2004-0103  

 
 
Betreff: Änderungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan " Am Wäldchen" Gemeinde Wandlitz,
Gemarkung Klosterfelde, Flur 6, Flurstücke 19,20/6,133, 139 teilw. u. 192 teilw.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
25.05.2004 
4. Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
02.06.2004 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
07.06.2004 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Vorberatung
17.06.2004 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 3  Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

§ 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)

§ 4 BauGB

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, dass

 

  1. der Geltungsbereich um die Flurstücke 139 teilw. und 192 teilw. der Flur 6 erweitert wird,
  2. der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Wäldchen“, Gemarkung Klosterfelde, einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung (Mai 2004) gebilligt wird,
  3. der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt wird. Die berührten Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.        
  4. dieser Beschluss ortsüblich bekannt zu machen ist.