Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Grundlage der gegenwärtigen Abrechnung der Straßenausbaubeiträge ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz (Straßenbaubeitragssatzung) vom 29.04.2004. Gemäß § 1 Straßenbaubeitragssatzung ist der beitragsfähige Aufwand jeweils für die einzelne öffentliche Verkehrsanlage zu ermitteln. Durch den vermehrt auftretenden Ausbau von Siedlungsgebieten und damit zwangsläufig verbundenen zeitgleichen Ausbau mehrerer Straßen, ergibt sich die Erforderlichkeit, auch bei der Abrechnung den beitragsfähigen Aufwand für mehrere Straßen zusammenzufassen. Um eine solche Zusammenfassung durch die Festlegung des Bauprogramms, d.h. mit dem sogenannten Ausbaubeschluss vorzunehmen zu können, ist eine entsprechende Änderung der Straßenbaubeitragssatzung vom 29.04.2004 erforderlich. Eine solche Satzungsänderung ermöglicht, mit dem Bauprogramm mehrere an sich selbständige Anlagen zusammenzufassen. Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: ja
nein
Beschluss: Die Gemeinde Wandlitz beschließt rückwirkend zum 29.04.2004 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz vom 29.04.2004: 1. im § 1 der Satzung die Worte „im Bereich“ von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung… einzufügen und 2. den § 3 Abs. 1 im Satz 2 zu ergänzen, so dass er neu lautet: Sie kann die Ermittlung des Aufwandes hiervon abweichend für mehrere Anlagen, welche für die erschlossenen Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (gemeinsame Aufwandsermittlung) oder auch nur für bestimmte Teile einer öffentlichen Verkehrsanlage (Kostenspaltung) oder für selbständige nutzbare Abschnitte einer öffentlichen Verkehrsanlage (Abschnittsbildung), vornehmen. Anlagen: keine |
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