Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Mit Beschluss Nr. BV-GV/2006-0528 hat die Gemeindevertretung beschlossen, grundsätzlich im Zuge von gemeindlichen Straßenausbaumaßnahmen Grundstückszufahrten beitragspflichtig herzustellen.
Zur Umsetzung dieses Beschlusses bedarf es, nach rechtlicher Prüfung einer Satzungsregelung. Eine Änderung der bestehenden gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung scheidet aus, da mit dem § 10 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) eine Sonderregelung geschaffen wurde. Danach kann Kostenersatz in der tatsächlichen Höhe oder nach vorher festzulegenden Einheitssätzen verlangt werden. Die zur Beschlussfassung vorgelegte Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde Wandlitz beinhaltet den Kostenersatz nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Dieser Abrechnungsmaßstab berücksichtigt, gegenüber dem pauschalen Kostenersatz nach Einheitssätzen, den örtlich sehr unterschiedlichen Aufwand für die Herstellung der Zufahrten. Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung (GO) Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) Finanzielle Auswirkungen: ja
nein
Beschluss: Die Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: (siehe beiliegende
Seiten) Satzung über den
Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde
Wandlitz (Grundstückszufahrtensatzung
– GZS) Auf der Grundlage des §§ 5
und 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der
Fassung der Bekanntmachung von 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert
am 23.03.2004 (GVBl. I/04 S. 59, 66), sowie der §§ 1,2 und 10 a des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl.
I/04 S. 174), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz in ihrer Sitzung
am 12.07.2007 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung des
Kostenersatzes (1) Die Gemeinde Wandlitz erhebt Kostenersatz für Aufwand
und Kosten für Grundstückszufahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wegen und Plätzen sowie für Überfahrten von Geh- oder Radwegen sowie
kombinierten Geh- und Radwegen nach den Vorschriften des § 10 a
Kommunalabgabengesetz sowie nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Inhalt und Umfang der ersatzpflichtigen Maßnahmen
werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde
formlos festgelegt. § 2 Umfang des
ersatzfähigen Aufwandes und der Kosten (1) Zum ersatzfähigen Aufwand und den Kosten gehört: 1. die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung von Grundstückszufahrten, 2. die aufwendigere Herstellung, Erneuerung und
Veränderung von Überfahrten über einen Geh- oder Radweg sowie kombinierten Geh- und Radweg, 3. die Unterhaltung von Grundstückszufahrten inklusive
der Überfahrten über Geh- oder
Radwege sowie kombinierte Geh- und Radwege. (2) Nicht ersatzfähig sind die Kosten für Winterdienst
und Straßenreinigung. § 3 Ermittlung des
ersatzfähigen Aufwandes und der Kosten (1) Die Gemeinde ermittelt den ersatzfähigen Aufwand und
die Kosten jeweils für die einzelne Grundstückszufahrt. (2) Der ersatzfähige Aufwand und die Kosten werden nach
den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. § 4 Entstehung des
Ersatzanspruches Der Ersatzanspruch entsteht: 1. mit der Herstellung der Benutzbarkeit der
Grundstückszufahrt oder Überfahrt über einen Geh- oder Radweg 2. im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 5 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt
der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung genannten
natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des
Erlasses des Abgabenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines
Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des
Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden
und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die
Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Ersatzpflichtige sind verpflichtet, alle für die
Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach
Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei
örtlicher Feststellung von Berechnungsgrundlagen durch die Gemeinde die
notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Ersatzpflichtige für ein Grundstück haften als
Gesamtschuldner. § 6 Fälligkeit Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig. § 7 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 01.01.2007 rückwirkend in Kraft. Wandlitz, den ............................ Tiepelmann Bürgermeister
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