Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle für Textilwaren mit einer Verkaufsfläche von maximal 520 m² und einer Bruttogeschossfläche von maximal 600 m² auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Flur 2, Flurstück 1012 vor. Im rechtswirksamen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz ist das Flurstück als gemischte Baufläche und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Flurstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes noch eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf der süd-westlichen, als gemischte Baufläche ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes richtet sich nach den Voraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), der nord-östliche Grundstücksbereich muss dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeordnet werden. Das geplante Gebäude soll im süd-westlichen Bereich des Grundstückes errichtet werden. Diese Teilfläche ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Ein Bauvorhaben ist hier zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle für Textilwaren auf der süd-westlichen Teilfläche des o.g. Grundstückes ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bebauung und Nutzung in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes gewerblich geprägt ist, städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten. Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) § 3 Abs. 2 und § 4 Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Wandlitz § 34 Baugesetzbuch (BauGB) Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle für Textilwaren auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Flur 2, Flurstück 1012. Anlagen: (2 Seiten) Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag |
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