Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Bei einer Überprüfung der Ordnung der Hausnummern im OT Schönwalde sind Unstimmigkeiten in der Nummernfolge der Karl-Schweitzer-Straße und der Waldstraße aufgefallen.
Die Hausnummern in dieser Straße sind größtenteils ungeordnet und nicht in logischer Nummernfolge vorhanden. Wie, von wem, und zu welcher Zeit eine Vergabe der Hausnummern erfolgte, war nicht mehr nachzuvollziehen.
So sind in der Karl-Schweitzer-Straße lediglich die Hausnummern 22 bis 39 vergeben worden. Die Hausnummern 1 bis 21 sind nicht vergeben. In der Waldstraße sind nur die Nummern 39 bis 45 vergeben. Hier fehlen auch die Nummern 1 bis 38.
Hinzu kommt, dass die Grundstücke mit den Bezeichnungen Karl-Schweitzer-Straße 39 Karl-Schweitzer-Straße 39a und Waldstraße 39 unmittelbar nebeneinander liegen.
Eine Neuordnung der Hausnummern für den gesamt Straßenzug der Karl-Schweitzer-Straße und der Waldstraße ist zwingend erforderlich. Eine richtige Grundstücksnummerierung ist zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Notfällen (Feuerwehr, Krankenwagen, Arzt usw.) und im Interesse einer schnellen Hilfeleistung notwendig. Es sind somit nicht nur postalische Gesichtspunkte, die eine Umnummerierung in diesen Straßen mit dem Ziel der Eindeutigkeit erfordern. Auch andere Zustelldienste, Speditionen, Ver- und Entsorgungsunternehmen, insbesondere aber Polizei und Rettungswesen sind auf eindeutige Adressen angewiesen.
Die Umnummerierung in diesen Straßen erfolgt gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung hinsichtlich der Anbringung, Gestaltung und Instandsetzung von Hausnummern in fortlaufender Nummernfolge. Das entspricht der bereits begonnen und größtenteils vorhandenen Nummernfolge im OT Schönwalde.
Zur Erläuterung habe ich einen Flurkartenauszug der vorgesehen Neuvergabe der Hausnummern beigefügt. Die Gemeinde ist sachlich und örtlich für die Vergabe der Haunummern zuständig. Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) mit der dafür amtlich festgesetzten Hausnummer zu versehen.
Es ergibt sich ein Handlungsbedarf für die Gemeindeverwaltung. An die Grundstückseigentümer werden in Kürze entsprechende Bescheide erlassen.
Hinweis: Die öffentlichen Einrichtungen und Behörden, wie z.B. Katasteramt, Telekom etc. werden durch die Gemeinde Wandlitz von dieser Umnummerierung in Kenntnis gesetzt. Die Anschriften-/Wohnortänderungen der Anwohner im Personalausweis/Reisepass werden gebührenfrei vorgenommen.
Gesetzliche Grundlagen GO BauGB OBG
Anlagen:
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