Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der „Gestaltungssatzung Schönerlinde“. Die Farbe der Fassade ist dem Ortscharakter anzupassen. Zulässig sind grundsätzlich Grautöne von weißgrau bis hellgrau, sandfarbene Töne sowie gedämpfte Pastellfarben.
Im vorliegenden Fall ist es geplant, die gesamte Fassade in einem terrakotta Farbton (siehe Anlage) zu streichen.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Abweichung städtebaulich nicht vertretbar, da hinsichtlich der Fassade negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten sind und die Zielsetzung der Gestaltungssatzung gefährdet ist.
Gesetzliche Grundlagen
§ 61 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) i.V.m. § 31 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung § 3 Zuständigkeitsordnung
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag auf Abweichung von der Festsetzung (§ 5 Abs. 6.1 – Farbgebung) der Gestaltungssatzung Schönerlinde ab. Anlagen: (4 Seiten) Abweichungsantrag |
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