Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 28 Abs. 1 Punkt 2. des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechtes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I Nr. 9, S. 197) bestellt der Träger des örtlichen Brandschutzes die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 des o.g. Gesetzes soll der Wehrführer zum Ehrenbeamten auf Zeit für sechs Jahre ernannt werden. Mit Ablauf des 17. März 2005 endete die Berufung von Herrn Peter Jäger als Amtsbrandmeister kraft Gesetz. Seitdem hat er die Funktion des Gemeindewehrführers ohne offizielle Berufung ausgeübt. Mit Schreiben vom 22. September 2006 schlug der Kreisbrandmeister nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr am 20. September 2006 der Gemeinde Wandlitz vor, Herrn Peter Jäger als Gemeindewehrführer für sechs Jahre durch die Gemeinde Wandlitz zu bestellen. Dieser Empfehlung des Kreisbrandmeisters folgt die Gemeinde Wandlitz. Herr Peter Jäger besitzt die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für dieses Amt. Gesetzliche Grundlagen Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechtes im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (GVBl. I Nr. 9, S. 197) Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Bestellung von Herrn Peter Jäger als Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Wandlitz ab 07.Dezember 2006 für sechs Jahre. |
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