Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Auf den Grundstücken der Gemarkung Wandlitz, Thälmannstraße 112 – 113, Flur 4, Flurstücke 1817 und 1819 ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Geschäftsgebäuden beabsichtigt. In den Geschäftsgebäuden sollen eine Parkettlegerei (Parkettstudio) sowie ein Ladenlokal für Wohnraumdesign untergebracht werden.
Im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz sind die Flurstücke als Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Maßgebend ist hierbei die tatsächlich vorhandene, prägende Bebauung.
Die beantragte Errichtung des Wohnhauses und der Geschäftsgebäude ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar und es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) § 3 Abs. 2 und § 4 Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen zum Bauantrag „Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Geschäftsgebäuden“ auf den Grundstücken der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstücke 1817 und 1819. Anlagen:
(5 Seiten) Auszug aus der Katasterkarte Auszug aus dem Bauantrag |
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