dass
der vorliegende Planentwurf einschließlich Erläuterungsbericht gebilligt
wird.
dass
die Gemeindeverwaltung beauftragt wird, die Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB
zu unterrichten und die Beteiligung der Behörden und sonstigen berührten
Träger öffentlicher Belang gemäß § 4 BauGB durchzuführen.
Der Planentwurf mit Erläuterungsbericht liegt am
Sitzungstag vor.