Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Frau Bohnebuck bezieht sich auf einen Hinweis aus dem A2, der unklaren Definition der Streugutbeseitigung nach der Winterdienstperiode. Diese kann sehr lang sein, das auf den Gehwegen liegende Streugut kann eine Gefahr für die Fußgänger darstellen und die Bankette füllen sich damit, wodurch im Nachgang Reinigungskosten entstehen.
Herr Borchert erklärt, dass der Ansatz der Satzungsänderung die Verlängerung des Reinigungsrhythmus ist um damit die entstehenden Kosten zu senken.
Herr Braungard erklärt die Anpassung dahingehend, dass man der gelebten Praxis gerecht werden und dem Bürger das gleiche Recht wie der Gemeinde zustehen lassen möchte. Wenn die Gemeinde zwischen zwei Schneefallereignissen nicht das Streugut aufnehmen muss, muss der winterdienstpflichtige Bürger dies auf dem Gehweg vor seinem Grundstück auch nicht. Die weitere Entwicklung soll beobachtet und geprüft werden.
Herr Borchert ergänzt, dass eine Sonderreinigung (z. B. nach Sturmereignissen) ebenfalls im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Diese kann durch den Bauhofsleiter beaufragt werden.
Herr Braungard fügt abschließend hinzu, dass die Straßenreinigung lediglich eine Ausnahme hat. Sie muss im 28 Tage Rhythmus durchgeführt werden, außer wenn die Witterung dies verhindert. Wenn der Rhythmus ansteht und kein Schnee liegt wird die normale Straßenreinigung angesetzt und das Streugut wird aufgenommen. Wenn der Bauhof absehen kann, dass das Wetter in den Folgetagen schlecht bleibt, lassen sie das Granulat liegen um der Glätte vorzubeugen. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Sechste Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz in der beigefügten Form. Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 7 Ablehnung: 0 Enthaltung: 1 |
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