Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Bebauungsplan "Kirchstraße 11", Gemarkung Wandlitz Auslegungsbeschluss  

 
 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung
TOP: Ö 12
Gremium: A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Beschlussart: an Einreicher zurück verwiesen
Datum: Di, 09.11.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:20
Raum: Kulturbühne "Goldener Löwe"
Ort: Breitscheidstraße 18, 16348 Wandlitz
BV-GV/2021-0390 Bebauungsplan "Kirchstraße 11", Gemarkung Wandlitz
Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA34
Der Bürgermeister
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB_Hochbau
    Bgm_Stabsstellen
   HB AL
   Bgm
   K_Kämmerei

Es gibt eine rege Diskussion hinsichtlich Baumschutz, mögliche Erdaufschüttungen und Erdabtragungen, Nebenanlagen sowie die Erschließung des Grundstückes.

Der Ausschuss einigt sich darüber, die Entscheidung der AG zu überlassen. Hier sollen die folgenden Punkte geklärt werden, um keine Verzögerungen des Vorhabens zu riskieren:

1)     Laut Baumschutzsatzung sind einige Bäume auf dem Gelände geschützt. Zurzeit finden Fällarbeiten auf dem Grundstück statt. Sind alle Fällungen zulässig?

2)     Baukörper befindet sich auf schwieriger Höhenlage. Im B-Plan wird von First- und Traufhöhen gesprochen. Hier handelt es sich um einen Flachbau. Höhenschnitt erforderlich. Wo sind Geländeaufschüttungen und -abtragungen erforderlich.

3)     Gebäude grenzt an Uferschutzstreifen. Wie weit gehen Gebäude und Terrasse in den Uferbereich?

4)     Nebenanlagen sind zulässig. Um welche Anlagen geht es hier, bitte detaillierter.

5)     Ist die Erschließung des Grundstückes gesichert? Grunddienstbarkeit bereits geregelt?

 

Empfehlung, die Entscheidung der AG zu überlassen:

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  6

Ablehnung:  0

Enthaltung:  1 (Hr. Hintze)

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Wandlitz fasst folgenden Beschluss:

- Der vorliegende Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht wird gebilligt.

- Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2

BauGB zu unterrichten und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen

Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung der Nachbargemeinden

gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.