Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Herr Lüthke erläutert, dass zur Durchführung einer geheimen Wahl gewährleistet sein muss, dass alle Gemeindevertreter/innen daran teilnehmen können, unabhängig ob diese persönlich anwesend sind oder via Online-Teilnahme. Daher soll solange die kommunale Notlagenverordnung besteht zeitlich befristet die Möglichkeit der Briefwahl geschaffen werden.
Herr Hintze erklärt, dass er gegen die Vorlage stimmen wird, da es in seinen Augen gegenüber der Öffentlichkeit nicht transparent sei.
Es wird sich darauf verständigt, im Absatz 5 folgende Ergänzung vorzunehmen: „Für die Briefwahl werden den Gemeindevertretern, die an der Sitzung, in der die Briefwahl beschlossen wurde, teilnehmen innerhalb von drei Werktagen…“
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
… Änderung der Geschäftsordnung
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziffer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38], S. 2) hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am … 2021 folgende … Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung beschlossen:
§ 12a Wahlen in Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses mit Videobeteiligung oder in Videositzungen
(1) Abweichend von § 12 können Wahlen bei Präsenzsitzungen mit Videobeteiligung oder bei Videositzungen entsprechend der Brandenburgischen kommunalen Notfallverordnung offen stattfinden. Auf Verlangen eines Mitglieds der Gemeindevertretung ist per Briefwahl abzustimmen. (2) Die Möglichkeit der Briefwahl besteht ausschließlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses, nicht in den Sitzungen der beratenden Ausschüsse und der Ortsbeiräte. (3) Es wird ein Briefwahlvorstand aus drei Gemeindevertretern gebildet. (4) Alle Gemeindevertreter erhalten einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragen Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen werden. (5) Für die Briefwahl werden den Gemeindevertretern innerhalb von drei Werktagen nach der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der die Briefwahl beschlossen wurde, an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht: 1. ein Stimmzettel 2. ein Stimmzettelumschlag 3. ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Wahlscheinnummer voreingetragen sind und 4. ein Merkblatt zur Briefwahl. (6) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (§ 66 Abs. 1 Bundeswahlordnung) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlordnung). (7) Die Wahlbriefe werden beim Sitzungsdienst verschlossen gesammelt. Auf den Wahlbriefen wird der Tag des Eingangs vermerkt, am Auszählungstag wird auch die Uhrzeit des Eingangs vermerkt. (8) Die Auszählung durch den Wahlvorstand findet 21 Tage nach dem Tag der Sitzung der Gemeindevertretung, auf der die Briefwahl beschlossen wurde, statt. Berücksichtigt werden alle am Auszählungstag bis 12 Uhr eingegangen Wahlbriefe. (9) Durch den Wahlvorstand werden die Wahlbriefe geöffnet, zunächst die Zahl der Wahlscheine festgestellt und die verschlossenen Wahlbriefumschläge in einer Wahlurne gesammelt. Danach werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. (§ 68 Abs.1 BWO). Anschließend wird das Abstimmungsergebnis durch Auszählung der Stimmzettel festgestellt. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Stimmen gilt § 39 des Bundeswahlgesetzes entsprechend. (10) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. (§72 Abs. 1 BWO) (11) Die Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine sowie ausgesonderte Wahlunterlagen werden vom Wahlvorstand verpackt, beschriftet und versiegelt und vom Sitzungsdienst sicher verwahrt. (12) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Sitzungsdienst angenommen, mit Eingangstag und am Auszählungstag mit Uhrzeit versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Sitzungsdienst versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt. Der Sitzungsdienst hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. (13) Die Pakete nach Abs. 10 und 11 werden unmittelbar vernichtet nach der Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung in der die Wahl durchgeführt wurde.
An § 17 wird angefügt:
§12a tritt außer Kraft, wenn die Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage außer Kraft tritt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 26 Ablehnung: 1 Enthaltung: 2 (Hintze)
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