Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Frau Bohnebuck erinnert an die Festlegungen der Gemeindevertreter hinsichtlich der Geschossigkeit und Wohneinheiten und stellt fest, dass der vorliegende Antrag dem nicht entspricht.
Frau Bierwirth hält eine weitere 5-geschossige Bauweise für nicht notwendig und vermisst eine allgemeine Verkehrskonzeption, vor allem hinsichtlich auf den Anwohnerzuwachs, der Schule und den Kitas. Sie erfragt, inwieweit der Bauantrag nach Baugesetzbuch §15, zurück gestellt werden könne, wenn der Plan dieses Bauvorhaben behindern wird.
Der Bürgermeister klärt auf, dass eine Verkehrskonzeption jederzeit in der Bearbeitung des Planes erstellt werden kann und schildert die Erschließungsproblematiken.
Die Beschlussvorlage wurde kontrovers diskutiert.
Durch Frau Bierwirth und Frau Bohnebuck wurde die Beschlussvorlage dahingehend in Frage gestellt, dass der in den bisherigen Beschlussvorschlägen der Gremien zum Ausdruck gebrachte politische und planerische Wille (z.B. lediglich maximal 60 WE bzw. 80 WE) nicht übernommen wurde. Die Zulässigkeit der geplanten Fünf-Geschossigkeit wird zudem stark bezweifelt. Frau Bierwirth betonte dabei, dass die Verwaltung vorsätzlich die gemeindlichen Gremien und Gemeindevertretung unterlaufen würde und brachte zum Ausdruck, dass sich die Verwaltung sich hier fehlverhalten hätte und sie der Verwaltung nicht mehr vertraut.
Herr Borchert erwidert, dass der zum damaligen Zeitpunkt gefasste Beschluss beanstandungswürdig war und die Beanstandung nur durch einen formellen Fehler nicht rechtskräftig wurde. Der Inhalt der Beanstandung war den Mitgliedern der Gemeindevertretung schon damals ohnehin zur Kenntnis gegeben worden. Insofern ist die vorgetragene Behauptung, man ist über die Inhalte nicht informiert gewesen, nicht haltbar.
Es wurde auch im Laufe der bereits in den letzten Monaten geführten Diskussionen in den Gremien durch die Verwaltung und den Bürgermeister auch mehrfach darauf hingewiesen, dass das geplante und beantragte Bauvorhaben des Antragstellers (Gegenstand des Folgebeschlusses) aufgrund der Lage im Innenbereich planungsrechtlich zulässig sein wird.
Herr Borchert und Herr Gesch führen des Weiteren aus, dass das bedeutet, dass er somit gar nicht auf den Bebauungsplan und seine Inhalte zur Erlangung des Baurechts für sein Vorhaben angewiesen ist. Vielmehr ist der Bebauungsplan dahingehend von Bedeutung, dass er die Grundlage für den Abschluss eines Erschließungsvertrages bildet, der u.a. regelt, dass der Vorhabenträger (Antragsteller) die darin definierten Kosten für die z.B. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur übernimmt. Hierzu hat sich der Vorhabenträger nach mehreren, durch den Bürgermeister geführten Verhandlungen, bereit erklärt, ohne im erschließungs- und damit baurechtlichen Sinne dazu verpflichtet zu sein. Die durch die Gemeindevertretung im letzten Jahr beschlossenen zusätzlichen Inhalte (max. 60 WE bzw. 80 WE) sowie die ständig angemahnte Einschränkung der Geschossigkeit zielen in erster Linie darauf ab, den Antrag ohne Rücksicht auf das ohnehin schon zulässige Maß abzulehnen und wäre damit rechtlich nicht haltbar.
Frau Bierwirth, Frau Bohnebuck und Herr Bury machen deutlich, diese rechtliche Einschätzung nicht zu teilen.
Herr Bury berichtet über einen offenen Brief eines Anwohners. Dieser schildert infrastrukturelle Problematiken in diesem Wohngebiet. Er beantragt, den offenen Brief zu Protokoll zu nehmen um den Inhalt zur Argumentation heranzuziehen. Des Weiteren bringt er zum Ausdruck, die Möglichkeiten der Gestaltungsfreiheit nutzen zu wollen und das geltende Recht auszuschöpfen.
Frau Bierwirth klärt auf, in Ihren Augen habe sich die Verwaltung fehlverhalten, da sie nicht vorbehaltlos das politisch Gewollte in einen Beschluss umgesetzt hat.
Herr Borchert und Herr Gesch erwidern, dass es vor allem Aufgabe der Verwaltung ist, den Gremienbereich und insbesondere die beschließende Gemeindevertretung davor zu bewahren, rechtlich nicht haltbare oder unzulässige Entscheidungen zu treffen und zugleich Vorschläge zu erarbeiten, die rechtlich belastbar und letztendlich auch durchsetzbar sind.
Herr Gesch stellt klar, dass genau das mit dem vorliegenden, konkretisierten Beschlussvorschlag erfolgt sei und dieser zu diesem Zeitpunkt mögliche, rechtlich belastbare Aussagen bzw. Festsetzungen enthalte. Er macht deutlich, dass aus diesem Grund ein Fehlverhalten nicht erkennbar ist.
Es wurde die aufgrund des geplanten Bauvorhabens (Gegenstand im Nachfolgebeschluss) sich verschärfende Verkehrssituation in diesem Bereich durch einzelne Mitglieder des Hauptausschusses angesprochen.
Frau Bierwirth beantragt als Ergänzung GFZ.
Die Verwaltung wird beauftrag bis zur Gemeindevertretersitzung einen Vorschlag für die zulässige GFZ zu ergänzen.
Frau Bohnebuck äußert ihre Bedenken hinsichtlich der beantragten Grundflächenzahl vor allem in Hinsicht der noch hinzukommenden Zuwegungen und Parkplätze. Vorbauten sollte eine maximale Überschreitungen festgelegt werden.
Herr Gesch weist im Verlauf der Diskussion darauf hin, dass die Gemeinde ohne ein auf dem Bebauungsplan basierenden Erschließungsvertrag mit dem Vorhabenträger Gefahr läuft, auf ggf. später anfallenden Kosten für verbessernde Maßnahmen der Verkehrserschließung komplett sitzen zu bleiben.
Herr Krajeweski sieht enormen Klärungsbedarf und schlägt vor, keinen Beschluss zu fassen. Es soll bis zur Gemeindevertretersitzung alle Problematiken aufgeklärt werden.
Herr Borchert fasst die Zuarbeit der Verwaltung bis zur Gemeindevertretersitzung zusammen:
• Verwaltung erarbeitet einen rechtssicheren Vorschlag zur GFZ • Prüfung, ob die GRZ mit 0,2-03 in Verbindung mit einer textlichen Festsetzung zur reduzierten, zulässigen Überschreitungen festgelegt werden kann • Klärung der Frage der Zurückstellung des Bauvorhabens / rechtlich möglich vor dem Hintergrund, dass das Baubegehren schon länger bekannt ist und der Bauantrag vorliegt? • Ist die Errichtung einer Tiefgarage in die GRZ einzubeziehen? Ist eine Tiefgarage als Nebenanlage in die Überschreitung der GRZ einzubeziehen? (Herr Gesch weist darauf hin, dass die Tiefgarage in die GRZ einzubeziehen ist. Die beabsichtigte Reduzierung der GRZ über den Ersatz der Stellplätze durch eine gesonderte Tiefgarage wird so nicht so funktionieren). Es soll eine Prüfung bzw. Bestätigung erfolgen. • Termin-Vorschlag – Online Meeting mit Anwalt zur Klärung der Rechtsfragen.
Herr Krajewski beantragt Schluss der Aussprache. .
Beschluss: Die Gemeindevertretung, beschließt:
Abstimmungsergebnis Schluss der Aussprache: Zustimmung: 6 Ablehnung: 0 Enthaltung: 2
Abstimmungsergebnis keine Beschlussfassung / Verschiebung GV: Zustimmung: 7 Ablehnung: 1 Enthaltung: 0
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