Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windeignungsgebiete"  

 
 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung
TOP: Ö 16
Gremium: A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.01.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:15
Raum: Kulturbühne "Goldener Löwe"
Ort: Breitscheidstraße 18, 16348 Wandlitz
BV-GV/2020-0270 Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windeignungsgebiete"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA3
Der Bürgermeister
BA
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm

Auf Bitten von Hr. Hintze informiert Fr. Bornkessel über den aktuellen Sachstand.

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,

 

1. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes    „Windeignungsgebiete“ (i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB)  im Regelverfahren mit Umweltprüfung. Diese Planung soll das Ziel der Gemeinde umsetzen, der Windenergie entsprechend den Vorgaben der Regionalplanung substanziell Raum zu verschaffen und dabei eine verträgliche Abgrenzung von sonstigen Nutzungen sicherzustellen. Die Windenergienutzung soll im Geltungsbereich auf die Windeignungsgebiete des noch rechtskräftigen Teil(regional)plan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ reduziert werden.

 

Das Plangebiet umfasst alle Gemeindeflächen der Gemarkungen  Lanke, Prenden, Klosterfelde und Schönerlinde.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist in der Anlage gekennzeichnet. Die festgesetzten Windeignungsgebiete des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teil(regional)plan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ werden im Geltungsbereich gesondert dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu

machen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange

und Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten.

 


Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  5

Ablehnung:  0

Enthaltung:  2 (Hr. Hintze)