Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windeignungsgebiete"  

 
 
Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 18
Gremium: A1 Hauptausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 08.02.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 22:13
Raum: Kulturbühne "Goldener Löwe"
Ort: Breitscheidstraße 18, 16348 Wandlitz
BV-GV/2020-0270 Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windeignungsgebiete"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA3
Der Bürgermeister
BA
Federführend:HB_Bauleitplanung Beteiligt:HB AL
    Bgm

Herr Borchert erläutert die Beschlussvorlage.

 

Frau Bohnebuck verweist auf die Tischvorlage und spricht die Empfehlung des Anwalts an. Dieser empfiehlt eine Beschlussfassung einer Veränderungssperre.

 

Herr Borchert schildert, dass es noch weitere zulässige Instrumente des Baurechtes gibt.

Eine Veränderungssperre ist zeitlich befristet. Da man nicht konkret wissen kann, wie lange die Regionalplanung für die Heilung braucht, empfiehlt er die Veränderungssperre noch nicht zu beschließen.

 

Herr Gesch erläutert, dass man mit einem Aufstellungsbeschluss die Möglichkeit hat, den Beschluss zurückzustellen.

Er weist darauf hin, dass die Komplexibilität des Verfahren hoch ist und empfiehlt eine Veränderungssperre nur bei Bedarf.

 

Herr Bury erinnert an den Redebeitrag der Bürgerin aus der Einwohnerfragestunde. Er empfiehlt die vollständige Streichung des Waldes am Liepnitzsee.

 

Frau Braune schildert die Wichtigkeit der bestehenden Flächennutzungsplänen, da diese Grundlage für weitere Festlegungen sind.

 

Frau Bohnebuck geht davon aus, dass der Flächennutzungsplan neu aufgestellt werden muss. Und stellt fest, dass durch diese vorhandenen Regelungen dann der Bebauungsplan nicht mehr notwendig sei.

 

Der Bürgermeister klärt auf, dass hier dennoch eine Regelungslücke bestünde,

da der FNP so schnell keine Rechtsgültigkeit erlangt, wie die Regionalplanung den Plan heilt. Die Darstellung der Regionalplanung muss zwingend in den FNP übernommen werden und hieraus wird der Bebauungsplan entwickelt.

Das Verfahren kann nicht andersrum gehandhabt werden, da daraus Regelungslücken resultieren.

 

Herr Krajeweski stellt fest, dass einige rechtliche Unsicherheiten bestehen. Er möchte wissen: „Kann die Gemeinde garantieren, dass der Bplan rechtzeitig wirksam wird?“

 

Herr Borchert führt aus, dass der Aufstellungsbeschluss mit einer Zieldefinition die Gemeinde berechtigt, privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich zurückzustellen.

Die Regelungslücke muss bis zur Festlegung des Regionalplanes geschlossen sein.

 

Herr Berlin stellt klar, dass für die eingezeichneten Windeignungsgebiete (in der Karte blau) kein Bebauungsplan beschlossen werden kann.

 

Frau Braune möchte wissen, was in dem derzeitigen FNP geregelt ist und bittet die Verwaltung um Auskunft.

 

Herr Gesch verweist auf den aktuellen rechtskräftigen FNP und spricht eine Zuarbeit aus.

 

Herr Bury wiederspricht der Ausführung von Herrn Berlin und bezieht sich auf den Beschlusstext. Er verweist auf die damit verbundene Gestaltungsfreiheit. Er möchte damit seinem Antrag, die Streichung von Prenden und dem Liebnitzwald untermauern.

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,

 

1. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes    „Windeignungsgebiete“ (i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB)  im Regelverfahren mit Umweltprüfung. Diese Planung soll das Ziel der Gemeinde umsetzen, der Windenergie entsprechend den Vorgaben der Regionalplanung substanziell Raum zu verschaffen und dabei eine verträgliche Abgrenzung von sonstigen Nutzungen sicherzustellen. Die Windenergienutzung soll im Geltungsbereich auf die Windeignungsgebiete des noch rechtskräftigen Teil(regional)plan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ reduziert werden.

 

Das Plangebiet umfasst alle Gemeindeflächen der Gemarkungen  Lanke, Prenden, Klosterfelde und Schönerlinde.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist in der Anlage gekennzeichnet. Die festgesetzten Windeignungsgebiete des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teil(regional)plan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ werden im Geltungsbereich gesondert dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu

machen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

durchzuführen. Die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange

und Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten

.

 


Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  4

Ablehnung:  2

Enthaltung:  2