Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Die Einreicher ziehen den Antrag zurück.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die weitere Konkretisierung der Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen B-Pan „L100/Wandlitzsee“ für die Bereiche 1 und 3 entsprechend der Beschreibung und für den Bereich 2 entsprechend dem Entwurf der Planzeichnung (siehe Anlage) wie folgt:
Bereich 1 - der südliche Teil des Flurstück 2636 / Flur 6 (gemeindliches Eigentum) ist auf Grund seiner Funktion für den Gesamtbereich als Retentions- und Versickerungsfläche von Bebauung frei zu halten; - ortsbildprägende Bäume sind zu verorten, im Bebauungsplan darzustellen und zu erhalten;
Bereich 2 (siehe Planzeichnung) - es wird eine GRZ 1 von 0,45 und eine GRZ 2 von 0,45 festgelegt; - im Bereich südlich des Rathaus-Altbaus ist eine Baulinie, die den Abstand zur Straßenmitte der L 100 von der straßenseitigen Fassade des Rathaus-Altbaus übernimmt (ca. 18 m) festzulegen; - im Bereich nördlich des neuen Rathauses ist eine Baulinie, die den Abstand der straßenseitigen Fassaden der Bebauung auf den Flurstücken 921-925 / Flur 4 von Wandlitz bis zur Straßenmitte L 100 übernimmt (ca. 16 m) festzulegen; - Häuser aus der Zeit der historischen Chausseebebauung sind zu erhalten bzw. nur durch solche mit gleicher Kubatur (in Länge, Höhe, Breite) und gleichen Dachformen zu ersetzen; dies betrifft die Flurstücke 645und 646 / Flur 5 von Wandlitz 922, 923, 924 und 925 / Flur 4 von Wandlitz;
Bereich 3 - GRZ je Flurstück von 0,3 (GRZ 1= 0,3, GRZ 2 = 0,45); - maximal 2-stöckige Bebauung; - Baugrenze von min.18 m ab der Straßenmitte der L 100; - Baugrenze von min.30 m ab der Gleismitte der NEB-Strecke; - Mindestgrundstücksgröße von 1000 m²; - Geltungsbereich reduziert sich um die Flurstücke 894 und 895 / Flur 4 von Wandlitz; - die Flurstücke 881, 882, 883, 884, 885, 886, 887 und 888 / Flur 4 von Wandlitz sind als Waldfläche festzulegen; - ortsbildprägende Bäume sind zu verorten, im B-Plan darzustellen und zu erhalten; - Flurstück 889 / Flur 4 von Wandlitz ist von Bebauung freizuhalten, da es bereits heute Wegefunktion besitzt;
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