Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Beschluss: In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Brandenburgische Kommunalverfassung beschließt die Gemeindevertretung Wandlitz, dass Stellen grundsätzlich unbefristet ausgeschrieben werden. Ausgenommen sind Befristungen, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach § 14, Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes- TzBfG und Befristungen nach § 14 Abs. 3 TzBfG gerechtfertigt sind. Ausgenommen sind auch Befristungen nach § 14 Abs. 2, wenn Stellen ausgeschrieben werden, für die eine Evaluierung der Stelleninhalte geboten oder notwendig ist oder bei denen der vorübergehende betriebliche Bedarf nicht mit hinreichender Sicherheit beschrieben werden kann, insbesondere wenn die Befristungsprognose schwer voraussehbar ist oder von nicht prognostizierbaren künftigen Ereignissen abhängt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 8 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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