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Frau Bohnebuck möchte, dass der städtebauliche Vertrag vorgelegt werden soll. Aus rechtlichen Gründen müsste es der Gemeindevertretung zur Kenntnis gegeben werden. Frau Bohnebuck erklärt, dass ihre Einwendungen als Prüfauftrag verstanden werden sollen.
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 9 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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