Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Auszug - Entscheidung zum Eilverfahren hinsichtlich derAussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage   

 
 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung
TOP: Ö 17
Gremium: A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 28.01.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:00
Raum: Restaurant "Landhaus Schönwalde/Barnim"
Ort:
BV-GV/2014-0610 Entscheidung zum Eilverfahren hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 237 der Flur 7 in der Gemarkung Klosterfelde













   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 3
Federführend:HB_Bauleitplanung   

Herr Pawlowski und Herr Gabbert  gaben, als Ortsvorsteher der unmittelbar betroffenen Ortsteile, einleitend ein Statement ab, doch hier im Sinne der betroffenen Bürger zu entscheiden. Aus den beiden Ortsteilen liegen nunmehr, nach dem die Entscheidung gegen die Bürger am 5.12.13 getroffen wurde, umfangreiche Unterschriften gegen neue Windkraftanlagen in Klosterfelde vor.

Aus diesem Grunde wurde der TOP auch für die Öffentlichkeit geöffnet.

Herr Klemm gab einen Fragekatalog zu Protokoll.

Ein Bürger fragte an, ob Gemeindevertreter einen Vorteil von einer Zustimmung zu den Windkraftanlagen hätten, da ihm als Bürger angetragen wurde, dass er, wenn er als Betroffener „die Füße stillhält“ eine Entschädigung erhalten könnte. Diese Frage wurde von den anwesenden Gemeindevertretern vehement verneint.

Herr Liebehenschel informierte, dass ihm ein neues Schreiben des Bauherren zugegangen ist. Diese würde seit 3-4 Wochen der Verwaltung vorliegen, mit der Bitte dies den Gemeindevertretern zukommen zu lassen. Er zeigte sich verwundert, dass dieses Schreiben nicht der Beschlussvorlage der Verwaltung beigefügt wurde. Frau Bornkessel erläuterte, dass das genannte Schreiben erst seit der 4.KW  in der Verwaltung vorliegt. Dieses Schreiben enthält ein Vertragsangebotr die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Kostenübernahme durch IFE Eriksen. Aus Sicht der Verwaltung ist dieser Vertragsentwurf mit den entsprechenden Erläuterungen aus dem Anschreiben bedenklich, da er dem Vorhabenträgers unzulässiger Weise dazu dient,gliche Konkurrenz auszuschalten. Deshalb bedarf es der Prüfung und wird mit Prüfergebnis anschließend den Gemeindevertretern zugehen.

Das Schreiben hat inhaltlich jedoch keinen unmittelbaren Bezug zu dem durch die Verwaltung vorgelegten Beschluss zur Klage und zum Eilverfahren. Deshalb und  auch aufgrund des späten Eingangsdatums wurde es nicht als Anlage dem Beschluss zugefügt.

 

Herr Liebehenschel informierte sich zudem über die erforderliche Sperrfrist.

Da das Eilverfahren nicht denselben Gegenstand wie die Klage darstellt, kommt es insoweit auf die in § 2 Abs.2 der Geschäftsordnung der Gemeinde geregelte Sperrfrist  jedoch nicht an.

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt zur Klarstellung der bestehenden Beschlusslage,

 

a)

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung (AZ: Genehmigungsbescheid Nr. 20.082.00/12/0106.2/RO  ) beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Eilverfahren VG 5 L 205/13) - aufgrund der am 5.12.2013 gefassten Entscheidung keine Klage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einzureichen und dem damit verbundenen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses- zurückzuziehen.

 

oder

 

b)

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung (AZ:  Genehmigungsbescheid Nr. 20.082.00/12/0106.2/RO) beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Eilverfahren VG 5 L 205/13) nicht zurückzuziehen.

Folgerichtig ist das Klageverfahren fortzuführen. Damit wird der Beschluss vom 5.12.2013 aufgehoben.

 

 

Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung:.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Wahrung der Ziele des Bebauungsplans zum Windeignungsgebiet Klosterfelde und der entsprechenden Veränderungssperre gebotenen rechtlichen Schritte gegen solche Anlagengenehmigungen einzuleiten, die nach Inkrafttreten der Veränderungssperre unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt werden.

 

Die Verwaltung ist befugt, zunächst fristwahrende Schritte einzuleiten, wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine Genehmigung vor oder nach Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt wurde.

 

Über die Fortsetzung des Verfahrens hat die Gemeindevertretung unverzüglich , ggf. auch gesondert zu beschließen, sobald rechtliche Klarheit hinsichtlich der Veränderungssperre besteht.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

a)

 

Zustimmung:              . 2

Ablehnung:              .4

Enthaltung:              .

 

b)

 

Zustimmung:              . 4

Ablehnung:              .2

Enthaltung:              .