Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Beratung bei der Kommunalaufsicht hat redaktionelle Änderungen ergeben, diese wurden im Entwurf der 1.Änderung Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz berücksichtigt
§ 1 Abs. 3 aufgenommen werden soll der Zusatz Gemarkung Basdorf, Gemarkung Klosterfelde…
§ 4 ändern- Gemeinde benennt Gleichstellungsbeauftragten (nicht bestellt)
§ 6 Abs. 4 –widerspricht ein Gemeindevertreter unter Angabe von Gründen der Bekanntmachung von Tätigkeit und Ehrenamt entscheidet die GV, es muss erst geregelt werden ob grundsätzlich die Angaben bekanntgegeben werden, Angaben werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.
§ 3 Abs. 3 S. 2 Unterrichtung Einwohner- Nennung der Satzung § 13 Abs. 4 S. 3 Bekanntmachung nach Abs. 3 nicht 4
Antrag der Fraktion DIE LINKE an die GV am 27.10.2011 Zusätzliche Regelung aufnehmen Einwohnerantrag Abweichend von § 14, Abs. 3 der BbgKVerf muss ein Einwohnerantrag mindestens von 3 von Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Vorschlag: als § 4 zusätzlich aufnehmen
Petitionsrecht Jeder Einwohner hat gemäß § 16 der Kommunalverfassung das Petitionsrecht. Er kann sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Vorschläge, Hinweisen und Beschwerden an die Gemeindevertretung oder an den Bürgermeister wenden. Der Einreicher ist innerhalb von 4 Wochen über das Ergebnis seiner Petition schriftlich zu unterrichten. Ist das nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid. Vorschlag: ist bereits in der „Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz“ enthalten, deshalb keine zusätzliche Aufnahme in der Hauptsatzung
Der Hauptausschuss ist vom Bürgermeister regelmäßig über Umfang, Inhalt und Ergebnisse der Petitionen zu unterrichten. Halbjährlich ist darüber der Gemeindevertretung Mitteilung zu machen. Vorschlag: Verzicht auf zusätzliche Aufnahme in der „Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz“ Trotzdem regelmäßige Berichterstattung im Bericht Bürgermeister
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