Die Gemeindevertretung beschließt unter der Voraussetzung
einer Fördermittelbewilligung gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG):
die
Errichtung eines kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entlang der Hauptverkehrsstraße Stolzenhagener Chaussee.
die
Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entsprechend der vorliegenden Genehmigungsplanung mit
folgenden Eckpunkten:
-Ausbaubreite 2,0 m in Pflasterbauweise
-Entwässerung über Mulden- und Rigolenversickerung
-Befestigung der Grundstückszufahrten zwischen Fahrbahn und
Geh-/Radweg in Pflasterbauweise
-Leuchtentyp „Wandlitz“ von der Fa. Spezialgeräte und
Leuchtenbau Finow GmbH, Farbe RAL 6005 (moosgrün) mit einer Leuchtpunkthöhe von
3,80 m und einem Lichtpunktabstand von 30 m
die
Kosten für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges
einschließlich einer Beleuchtung entsprechend der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz
vom 29.04.2004 auf die Anlieger umzulegen. Nach § 8 der Satzung ist dabei
ein Abschnitt zu bilden. Der Abschnitt erstreckt sich von der Einmündung
Thälmannstraße bis zum Ortsausgang Wandlitz.
gemäß
Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde
Wandlitz vom 01.01.2007 für die tatsächlichen Aufwendungen der Herstellung
der Grundstückszufahrten von den Eigentümern der Grundstücke Kostenersatz
zu erheben.
09.10.2007 - Ortsbeirat Wandlitz
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt unter der Voraussetzung
einer Fördermittelbewilligung gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG):
die
Errichtung eines kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entlang der Hauptverkehrsstraße Stolzenhagener Chaussee.
die
Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entsprechend der vorliegenden Genehmigungsplanung mit
folgenden Eckpunkten:
-Ausbaubreite 2,0 m in Pflasterbauweise
-Entwässerung über Mulden- und Rigolenversickerung
-Befestigung der Grundstückszufahrten zwischen Fahrbahn und
Geh-/Radweg in Pflasterbauweise
-Leuchtentyp „Wandlitz“ von der Fa. Spezialgeräte und
Leuchtenbau Finow GmbH, Farbe RAL 6005 (moosgrün) mit einer Leuchtpunkthöhe von
3,80 m und einem Lichtpunktabstand von 30 m
die
Kosten für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges
einschließlich einer Beleuchtung entsprechend der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz
vom 29.04.2004 auf die Anlieger umzulegen. Nach § 8 der Satzung ist dabei
ein Abschnitt zu bilden. Der Abschnitt erstreckt sich von der Einmündung
Thälmannstraße bis zum Ortsausgang Wandlitz.
gemäß
Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde
Wandlitz vom 01.01.2007 für die tatsächlichen Aufwendungen der Herstellung
der Grundstückszufahrten von den Eigentümern der Grundstücke Kostenersatz
zu erheben.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:6
Ablehnung:
Enthaltung:
23.10.2007 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung
Ö 8 -
29.10.2007 - A1 Hauptausschuss
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt unter der Voraussetzung
einer Fördermittelbewilligung gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG):
die
Errichtung eines kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entlang der Hauptverkehrsstraße Stolzenhagener Chaussee.
die
Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entsprechend der vorliegenden Genehmigungsplanung mit
folgenden Eckpunkten:
-Ausbaubreite 2,0 m in Pflasterbauweise
-Entwässerung über Mulden- und Rigolenversickerung
-Befestigung der Grundstückszufahrten zwischen Fahrbahn und
Geh-/Radweg in Pflasterbauweise
-Leuchtentyp „Wandlitz“ von der Fa. Spezialgeräte und
Leuchtenbau Finow GmbH, Farbe RAL 6005 (moosgrün) mit einer Leuchtpunkthöhe von
3,80 m und einem Lichtpunktabstand von 30 m
die
Kosten für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges
einschließlich einer Beleuchtung entsprechend der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz
vom 29.04.2004 auf die Anlieger umzulegen. Nach § 8 der Satzung ist dabei
ein Abschnitt zu bilden. Der Abschnitt erstreckt sich von der Einmündung
Thälmannstraße bis zum Ortsausgang Wandlitz.
gemäß
Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde
Wandlitz vom 01.01.2007 für die tatsächlichen Aufwendungen der Herstellung
der Grundstückszufahrten von den Eigentümern der Grundstücke Kostenersatz
zu erheben.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:.10
Ablehnung:.
Enthaltung:.
08.11.2007 - Gemeindevertretung Wandlitz
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt unter der Voraussetzung
einer Fördermittelbewilligung gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG):
die
Errichtung eines kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entlang der Hauptverkehrsstraße Stolzenhagener Chaussee.
die
Herstellung des kombinierten Geh- und Radweges einschließlich einer
Beleuchtung entsprechend der vorliegenden Genehmigungsplanung mit
folgenden Eckpunkten:
-Ausbaubreite 2,0 m in Pflasterbauweise
-Entwässerung über Mulden- und Rigolenversickerung
-Befestigung der Grundstückszufahrten zwischen Fahrbahn und
Geh-/Radweg in Pflasterbauweise
-Leuchtentyp „Wandlitz“ von der Fa. Spezialgeräte und
Leuchtenbau Finow GmbH, Farbe RAL 6005 (moosgrün) mit einer Leuchtpunkthöhe von
3,80 m und einem Lichtpunktabstand von 30 m
die
Kosten für die Errichtung des kombinierten Geh- und Radweges
einschließlich einer Beleuchtung entsprechend der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz
vom 29.04.2004 auf die Anlieger umzulegen. Nach § 8 der Satzung ist dabei
ein Abschnitt zu bilden. Der Abschnitt erstreckt sich von der Einmündung
Thälmannstraße bis zum Ortsausgang Wandlitz.
gemäß
Satzung über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Gemeinde
Wandlitz vom 01.01.2007 für die tatsächlichen Aufwendungen der Herstellung
der Grundstückszufahrten von den Eigentümern der Grundstücke Kostenersatz
zu erheben.