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Bezeichnung: |
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen |
Gremium: |
Ortsbeirat Stolzenhagen |
Datum: |
Di, 05.03.2019 |
Status: |
öffentlich/nichtöffentlich |
Zeit: |
19:00 - 20:15 |
Raum: |
Bürgerhaus Stolzenhagen |
Ort: |
Stolzenhagen, Dorfstraße 31 |
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TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung und Begrüßung |
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Ö 2 |
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Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung |
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Ö 3 |
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Feststellung der Beschlussfähigkeit |
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Ö 4 |
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Änderungsanträge/Bestätigung des öffentlichen Teils der Tagesordnung |
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Ö 5 |
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Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils vom 15.01.2019 |
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Ob ST-31/2019 |
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Ö 6 |
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Bericht des Ortsvorstehers |
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Ö 7 |
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Informationen und Anfragen |
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Ö 8 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 9 |
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Prioritätenliste für die Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Wandlitz |
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Ö 10 |
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Baulandentwicklung in der Gemeinde Wandlitz- Beschluss zur zukünftigen Vorgehensweise |
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BV-GV/2018-0549 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten. |
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04.03.2019 - Ortsbeirat Klosterfelde |
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Ö 14 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 5 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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04.03.2019 - Ortsbeirat Lanke |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 3 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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04.03.2019 - Ortsbeirat Schönerlinde |
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Ö 12 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 5 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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04.03.2019 - Ortsbeirat Zerpenschleuse |
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Ö 12 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 3 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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05.03.2019 - Ortsbeirat Prenden |
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Ö 12 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 3 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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05.03.2019 - Ortsbeirat Schönwalde |
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Ö 12 - geändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 4 (mit Ergänzung von Punkt 4) Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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05.03.2019 - Ortsbeirat Stolzenhagen |
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Ö 10 - abgelehnt |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 1 Ablehnung: 1 Enthaltung: 3
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05.03.2019 - Ortsbeirat Wandlitz |
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Ö 14 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 7 (Herr Hintze) Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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06.03.2019 - Ortsbeirat Basdorf |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6 Ablehnung: 0 Enthaltung: 1
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19.03.2019 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung |
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Ö 10 - zur Kenntnis genommen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 4 Ablehnung: 1 Enthaltung: 1
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01.04.2019 - A1 Hauptausschuss |
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Ö 16 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 9 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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11.04.2019 - Gemeindevertretung Wandlitz |
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Ö 16 - geändert beschlossen |
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt für die zukünftige Entwicklung von Baugebieten durch private Vorhabenträger über verbindliche Bauleitpläne oder städtebauliche Satzungen: - Der Vorhabenträger ist zukünftig im Rahmen des städtebaulichen Vertrages an den Folgekosten im sozialen und technischen Infrastrukturbereich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angemessen und unter Berücksichtigung des ursächlichen Zusammenhanges mit der vertraglich zu sichernden Baulandentwicklung zu beteiligen. Hierzu können u. a. auch eine mögliche zusätzliche Beteiligung an der Löschwasserversorgung, die zukünftig steigenden Ansprüche an die Niederschlagswasserentsorgung sowie die Schaffung von zum Aufenthalt geeigneten Grünflächen innerhalb des Baugebietes gehören.
Die Gemeindevertretung ist sich der Vorgabe bewusst, dass durch die Verwaltung unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebotes zu prüfen ist, inwieweit eine Abschöpfung der maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerung erfolgen kann. - Bei Bauvorhaben, die die Errichtung von mehrgeschossigem Wohnungsbau zum Ziel haben, ist durch die Gemeindeverwaltung zu prüfen, inwieweit der Vorhabenträger innerhalb des städtebaulichen Vertrages im Rahmen einer Kooperationsstrategie verpflichtet werden kann, mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderten Wohnraum zu schaffen und so einen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Im Bebauungsplan sind in einem solchen Fall einschlägige Festsetzungen zu treffen, die dann die Voraussetzung dafür schaffen, das oben genannte Ziele im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages in differenzierter Weise rechtlich verbindlich festzusetzen.
Die Gemeindevertretung legt diesbezüglich eine Mindestanzahl an Wohneinheiten fest, ab der diese Vorgabe zur Anwendung kommen soll. - An der bisher praktizierten Vorgehensweise des vorangehenden Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages, in dem
- die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger oder Planungsbegünstigten abgesichert wird,
- der Abschluss von nachfolgenden Verträgen angekündigt wird
- und die Erschließung über einen Erschließungsvertrag, der die Übernahme der Erschließungskosten, der Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstige infrastrukturelle Folgekosten geregelt wird,
wird festgehalten und den Gemeindevertretern zur Kenntnis gegeben.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 24 (Hintze) Ablehnung: Enthaltung:
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Ö 11 |
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Gründung einer Arbeitsgruppe zur Schulentwicklung in der Gemeinde Wandlitz |
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BV-GV/2019-0563 |
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Ö 12 |
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Schaffung eines neuen Grundschulstandortes in der Gemeinde Wandlitz |
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BV-GV/2019-0557 |
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Ö 13 |
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Befragung von Nutzern des ÖPNV in den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde Wandlitz |
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N 14 |
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Änderungsanträge/Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Tagesordnung |
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N 15 |
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Bestätigung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils vom 15.01.2019 |
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