TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung und Begrüßung |
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Ö 2 |
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Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung |
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Ö 3 |
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Feststellung der Beschlussfähigkeit |
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Ö 4 |
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Änderungsanträge/Bestätigung des öffentlichen Teils der Tagesordnung |
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Ö 5 |
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Bestätigung der Niederschrift des öffentlichen Teils vom 24.04.2018 |
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OB W-26/2018 |
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Ö 6 |
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Bericht des Ortsvorstehers |
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Ö 7 |
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Informationen und Anfragen |
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Ö 8 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 9 |
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Anbau / Erweiterung ALDI Markt |
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Ö 10 |
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Beschlussantrag zur Unterschutzstellung des Wandlitzer Teils des Liepnitzwaldes als Erholungswald nach dem Landeswaldgesetz (LWalG) Brandenburg |
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BV-GV/2018-0477 |
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Ö 11 |
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Zukünftige Verfahrensweise zur Aufstellung von Bebauungsplänen in der Gemeinde Wandlitz |
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BV-GV/2018-0478 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2 |
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28.05.2018 - Ortsbeirat Klosterfelde |
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Ö 12 - |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 4 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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28.05.2018 - Ortsbeirat Lanke |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 2 Ablehnung: 0 Enthaltung: 1
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28.05.2018 - Ortsbeirat Prenden |
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Ö 11 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 3 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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28.05.2018 - Ortsbeirat Schönerlinde |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 1 Ablehnung: 0 Enthaltung: 2
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28.05.2018 - Ortsbeirat Zerpenschleuse |
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Ö 10 - abgelehnt |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 0 Ablehnung: 0 Enthaltung: 3
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29.05.2018 - Ortsbeirat Schönwalde |
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Ö 11 - geändert beschlossen |
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Abstimmungsergebnis: Rückstellung der BV bis zur Stellungnahme der Kommunalaufsicht Zustimmung: 4 Stimmen für die Rückstellung der BV bis zur Stellungnahme der Kommunalaufsicht Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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29.05.2018 - Ortsbeirat Stolzenhagen |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 5 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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29.05.2018 - Ortsbeirat Wandlitz |
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Ö 11 - geändert beschlossen |
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Beschluss: (Empfehlung zur Rückstellung) - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 8 (Herr Hintze) Ablehnung: 0 Enthaltung: 1
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30.05.2018 - Ortsbeirat Basdorf |
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Ö 11 - |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung:
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06.06.2018 - Ortsbeirat Basdorf |
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Ö 11 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 6 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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11.06.2018 - Ortsbeirat Klosterfelde |
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Ö 11 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 5 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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12.06.2018 - A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung |
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Ö 15 - geändert beschlossen |
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Beschluss: - Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI.
- Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde.
- Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig.
- Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den
formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglicht.
Abstimmungsergebnis (Zurückstellung): Zustimmung: 5 Ablehnung: 0 Enthaltung: 1
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25.06.2018 - A1 Hauptausschuss |
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Ö 13 - zurückgezogen |
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Beschluss: 1.Vor einem Aufstellungsbeschluss wird eine Bestandsaufnahme und Standortanalyse vorgenommen. Dies gilt nicht nur für den baulichen Bestand, sondern auch für schützenswürdige Bäume bzw. Landschaftsteile, die naturschutzrechtliche Relevanz haben. Ebenso wird eine grobe Vorplanung und Kostenplanung vorbereitet. Dies entspricht den Leistungsphasen 1und 2 der HOAI. 2.Es muss klar erkennbar sein, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den B-Plan (sog. negative Planungshoheit) haben würde. 3.Mit diesen Vorbereitungen wird eine Bürgerbeteiligung zu den möglichen Zielen (Planungskonzept) des Bebauungsplanes vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch mögliche Grenzen der Planung zu erkennen und unterstützen uns in der Abwägung der Sinnhaftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses. Das heißt: was muss Inhalt des Planes sein oder ist ein Bebauungsplanverfahren überhaupt notwendig. 4.Erst danach wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher mit den formulierten Zielen (Planungskonzept) eine eindeutige Beurteilung zur Zulässigkeit von Bauanträgen während der Planaufstellung nach BauGB §33 ermöglich t
Abstimmungsergebnis: Vom Einreicher zurückgezogen.
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Ö 12 |
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Bebauungsplan "Bernauer Chaussee/ Prenzlauer Chaussee" 2. Änderung (Lidl), Gemarkung Wandlitz
- Einleitungsbeschluss - |
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BV-GV/2018-0481 |
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Ö 13 |
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Selbstbindungsbeschluss zur Fortschreibung der Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie (WUS) der Gemeinde Wandlitz |
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BV-GV/2018-0485 |
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Ö 14 |
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Vorschläge zum Haushaltsplan 2019 der Gemeinde Wandlitz |
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BV-Ob/2018-0064 |
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Ö 14.1 |
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Vorstellung Bauvorhaben Wandlitz Alte Dorfschule |
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N 15 |
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Änderungsanträge/Bestätigung des nicht öffentlichen Teils der Tagesordnung |
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N 16 |
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Bestätigung der Niederschrift des nicht öffentlichen Teils vom 24.04.2018 |
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