Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der Straßen in die Straßengruppe als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Die Straße „Rosengarten“ liegt im Bebauungsplangebiet Rosenstraße. Die Flurstücke 1027, 1067, 1181, 1174 und 1311 der Flur 4 in der Gemarkung Basdorf sind als Straßenverkehrsfläche bzw. Geh- und Radweg festgesetzt. Grundbuchlicher Eigentümer ist die Gemeinde Wandlitz. Die errichtete Straße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt
entsprechend den Festlegungen des B-Planes die Flurstücke Gemarkung Basdorf, Flurstücke 1027, 1067, 1181, 1174 und 1311 der Flur 4 als Gemeindestraßen gemäß § 6 BbgStrG zu widmen. Das Flurstück 1027 wird auf die Benutzungsart Fuß- und Radweg beschränkt. Ausgenommen von der Beschränkung ist die Benutzung als Zufahrt von der Straße „Rosengarten“ zu den Grundstücken Gemarkung Basdorf, Flur 4, Flurstücke 1121 und 1122. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Anlagen: Flurkarte
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